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Ein Stapel Zeitungen und ein Tablet

Aktuelle Regelungen für das Fahren mit E-Scootern


Neben der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die die Verwendung der E-Scooter regelt, haben sich auch durch die Straßenverkehrsordnung-Novelle im letzten Jahr weitere Regelungen ergeben.

E-Scooter sind als Kraftfahrzeuge versicherungspflichtig. Sie dürfen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr geführt werden. Es besteht keine Führerscheinpflicht beziehungsweise Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung. Verboten ist die Mitnahme von weiteren Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett.

Für E-Scooter gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt auch die möglichen Konsequenzen wie Bußgelder, Fahrverbote, Punkte in Flensburg und weitere, sind gleich. Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt auch beim Fahren mit E-Scootern die 0,0 Promille-Grenze.

Mit E-Scootern dürfen grundsätzlich nur Radwege, Radfahr- oder Schutzstreifen, Fahrradstraßen oder –zonen benutzt werden. Nur wenn diese fehlen darf auf die Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigte Bereiche (Spielstraßen) und außerorts auf Seitenstreifen ausgewichen werden.

Auf Gehwegen, in Fußgängerzonen und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist das Fahren mit E-Scootern nicht erlaubt. Wenn Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung für den Radverkehr freigegeben sind, gilt dies auch für E-Scooter. Auf anderen Verkehrsflächen sind sie nur erlaubt, wenn es durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt wird. Soweit es an Ampeln separate Fahrradsignale gibt, gelten sie auch für E-Scooter.

Für Autofahrer gilt beim Überholen von E-Scootern, wie auch von Fußgängern und Fahrrädern, ein Mindestüberholabstand von 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts.

Stabsstelle Medien und Kommunikation

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