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Baupläne

Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen


Der Gemeinderat der Stadt Lörrach hat in öffentlicher Sitzung am 23. Mai 2019 gemäß § 141 Abs. 3 BauGB den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet „Lauffenmühle“ beschlossen.
 
Innerhalb des Untersuchungsgebietes, das im Lageplan vom 26.04.2019 definiert ist und mehrheitlich auf Brombacher und Lörracher Gemarkung liegt, sind nach erster Sichtung und bisheriger planerischer Betrachtung städtebauliche Missstände erkennbar, die eine Sanierungsbedürftigkeit nahelegen. Ebenso bestehen sonstige Unwägbarkeiten, was die zukünftige städtebauliche und nutzungsmäßige Entwicklung angeht. Um diese zu beheben und eine sinnvolle, geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen, sind zunächst Vorbereitende Untersuchungen (VU) nach § 141 (3) BauGB erforderlich. Diese Vorbereitenden Untersuchungen werden Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit einer Sanierung schaffen sowie die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge erheben. Dadurch wird die Stadt in die Lage versetzt, die allgemeinen Ziele von städtebaulichen Maßnahmen und deren Durchführung zu definieren. Diese müssen nach Abschluss der Vorbereitenden Untersuchungen vom Gemeinderat separat beschlossen werden.
 
Das Untersuchungsgebiet wird begrenzt im Norden durch die Bundesstraße B317 bzw. ab der Eisenbahnstraße durch die Bahnstrecke; Im Osten durch den Gewerbekanal; im Südosten durch die Hofmattstraße und die Grundstücke der an die Freiflächen angrenzenden Wohnbebauung; im Süden durch die Lörracher Straße; im Westen durch die Freiflächen des Grütt und der Messe sowie der Straße „Beim Haagensteg“ bzw. den Autobahnzubringer „Beim Hasenloch“. Maßgeblich ist der Lageplan vom 26.04.2019 mit der Abgrenzung des Gebiets der vorbereitenden Untersuchung im Gebiet „Lauffenmühle“.


Hinweise:

1. Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes. Für die Festlegung des Sanierungsgebietes ist ein gesonderter Beschluss einer Sanierungssatzung erforderlich. 

2. Auskunftspflicht nach § 138 BauGB:
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Stadt Lörrach oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung einer Sanierung erforderlich sind.
 
3. Eigentümer und Besitzer haben gemäß § 209 BauGB zu dulden, dass beauftragte der zuständigen Behörden den zur Vorbereitung der von ihnen zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden‐ und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist vorher bekannt zu geben.

Lörrach, den 05. Juni 2019

Lageplan

Lageplan Gebiet Lauffenmühle
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