Der Landschaftsplan hat die Aufgabe, gesetzlich festgelegte Ziele und Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge für das Gebiet der jeweiligen Kommune zu konkretisieren. Außerdem stellt er dar, wie diese Ziele erreicht werden können.
Per gesetzlicher Vorschrift muss er immer dann aufgestellt werden, sobald wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind (§11 BNatSchG, §12 NatSchG BW). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Flächennutzungsplan aufgestellt oder fortgeschrieben wird.
Inhaltlich beschäftigt sich der Landschaftsplan mit verschiedenen Aspekten von Natur und Landschaft, wie den Themen Boden, Wasser, Klima und Luft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie der Landschaft. Der Landschaftsplan hat den Biotopverbund weiter auszuformen.
Das Planwerk hat einen gutachterlichen Charakter, das heißt, es ist nicht rechtsverbindlich. Rechtsverbindlich werden Inhalte des Landschaftsplans nur, wenn sie in die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) übernommen werden. Hierdurch besteht ein kommunaler Abwägungsspielraum, welche Inhalte rechtsverbindlich werden. Grundsätzlich sind bei Planungen und Verwaltungsverfahren die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
Die Stadt Lörrach hat einen gemeinsamen Landschaftsplan mit der Stadt Weil am Rhein erstellen lassen. Dieser gliedert sich in den Teilraum „Weil am Rhein“ und den Gemeindeverwaltungsverband „Lörrach-Inzlingen". Den aktuell gültigen Landschaftsplan können Sie über das Geoportal einsehen und das Dokument als PDF herunterladen.
Rechtsgrundlagen
Bundesnaturschutzgesetz (§ 9 und 11 BNatSchG, vom 29. Juli 2009)
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (§ 10 und 12 LNatSchG, vom 23. Juni 2015)