Der Gemeinderat der Stadt Lörrach hat am 21. März 2024 in öffentlicher Sitzung den Be-bauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Nördlich Engelplatz“ mit Begründung und Anlagen nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Aufgrund § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung, hat der
Gemeinderat der Stadt Lörrach am 21. März 2024 folgende Betriebssatzung beschlossen.
Aufgrund von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) und § 1 der Delegationsverordnung der Landes-regierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) vom 14. Juli 2021 (GBl. S. 605) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Lörrach folgende Rechtsverordnung:
Der Gemeinderat der Stadt Lörrach hat am 30.01.2024 aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund von § 44 Abs. 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und
42 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung
hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 14. Dezember 2023 folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach folgende Hauptsatzung am 26. Oktober 2023 beschlossen:
zur Übertragung der Aufgabe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung von den Gemeinden Häg-Ehrsberg, Hasel, Hausen im Wiesental, Inzlingen, Kleines Wiesental, Maulburg, Steinen, den Städten Schopfheim, Todtnau und Zell im Wiesental sowie dem Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald auf die Stadt Lörrach
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz (LGebG) hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 25.07.2023 folgende Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der Unteren Baurechts- und Denkmalschutzbehörde beschlossen:
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2,11
und 12 des Kommunalabgabengesetzes, jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der
Gemeinderat der Stadt Lörrach am 25.07.2023 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund von § 97 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 96 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden hat der Stiftungsrat am 02. März 2023 folgende Eröffnungsbilanz der Robert und Johanna Schmidt Stiftung zum 01. Januar 2020 festgestellt: