Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2020, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 21.03.2024 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:
Der Gemeinderat der Stadt Lörrach hat am 21.03.2024 aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, 7 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 3, 18 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (FwG) folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund von § 44 Abs. 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 17. Dezember 2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat am 17. Dezember 2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Aufgrund von §§ 14, 16, 17 und 18 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 27.06.2024 in öffentlicher Sitzung folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Der Gemeinderat der Stadt Lörrach hat am 21. November 2024 aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie der §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen:
Der Gemeinderat der Stadt Lörrach hat in einer Sondersitzung am 19.09.2024 beschlossen, für das Gebiet „Untertüllingen“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach für dieses Gebiet am 19.09.2024 eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen; dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Gemeinderat der Stadt Lörrach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Januar 2021 beschlossen, für das Gebiet „Ötlinger Straße/ Gewerbekanal“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach für dieses Gebiet eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen; dies wird hiermit bekannt gemacht.
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
Endgültige Herstellung der Anbaustraße Manzentalstraße (Teil des nördlichen Bereichs) sowie der Straße Zum Burgblick (westlicher Bereich) in Lörrach-Haagen, Entstehung der Erschließungsbeitragsschuld und Überlassung für den öffentlichen Verkehr (fiktive Widmung) sowie deren Einstufung als Ortsstraße
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.12.2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
Aufgrund § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung, hat der
Gemeinderat der Stadt Lörrach am 21. März 2024 folgende Betriebssatzung beschlossen.
Aufgrund von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) und § 1 der Delegationsverordnung der Landes-regierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) vom 14. Juli 2021 (GBl. S. 605) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Lörrach folgende Rechtsverordnung:
Der Gemeinderat der Stadt Lörrach hat am 30.01.2024 aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund von § 44 Abs. 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und
42 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung
hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 14. Dezember 2023 folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Der Gemeinderat der Stadt Lörrach hat am 14. Dezember 2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Entenbad“ nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Die Aufstellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach folgende Hauptsatzung am 26. Oktober 2023 beschlossen:
zur Übertragung der Aufgabe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung von den Gemeinden Häg-Ehrsberg, Hasel, Hausen im Wiesental, Inzlingen, Kleines Wiesental, Maulburg, Steinen, den Städten Schopfheim, Todtnau und Zell im Wiesental sowie dem Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald auf die Stadt Lörrach
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz (LGebG) hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 25.07.2023 folgende Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der Unteren Baurechts- und Denkmalschutzbehörde beschlossen:
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2,11
und 12 des Kommunalabgabengesetzes, jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der
Gemeinderat der Stadt Lörrach am 25.07.2023 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund von § 97 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 96 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden hat der Stiftungsrat am 02. März 2023 folgende Eröffnungsbilanz der Robert und Johanna Schmidt Stiftung zum 01. Januar 2020 festgestellt: