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Artenschutzmaßnahme Gewerbegebiet Brombach Ost

Welche Maßnahmen gab es zum Artenschutz?

  • Beauftragung einer ökologischen Baubegleitung zur Einhaltung und Kontrolle der Artenschutzmaßnahmen während der Bauphase.
  • Gehölzentfernung außerhalb der Vegetationsperiode zum Schutz von Brutvögeln.
  • Aufhängung von Vogelnistkästen.
  • Anlegung von Ersatzhabitaten, bestehend aus verschiedenen Materialien wie Natursteinen, Holzstämmen, Reisig, Sand und Oberboden auf artenreichen Wiesenbeständen für Eidechsen und Schlangen am westlichen und östlichen Rand des Baugebietes.
  • Vergrämung von Eidechsen mittels großflächigem Auslegen von Folie auf der Baustellenfläche und Aufstellung von Eidechsenzäunen, die ein zurückwandern der Tiere in den Baubereich verhindern.
  • Abschälung von besonders artenreichem Magerrasen innerhalb des Baufeldes und Aufbringung der Rasensoden im Randbereich, innerhalb der Ausgleichsfläche westlich des Museumsdepots zum Schutz von seltenem Magerrasenbestand und zum Insektenschutz.
  • Abriss des Umkleidegebäudes nach vorheriger Inspektion durch einen Fachmann.
  • Bauzeitliche Einschränkungen bei den Bauarbeiten in und am Gewerbekanal zum Schutz des Fischbestandes und des Teichhuhns.

Welche Tiere leben am/im Gewerbegebiet?

  • Zauneidechsen
  • Ringelnatter und Schlingnatter
  • Blindschleichen
  • Im Gebiet durch die Baumaßnahme besonders betroffene Vogelarten: Haussperling, Feldsperling und Teichhuhn.
  • Insgesamt 43 verschiedene Vogelarten, vor allem an den Randbereichen des Baugebietes.
  • Verschiedene Heuschreckenarten, Schmetterlinge, Libellen und Käfer
  • Verschiedene Fische im Gewerbekanal.

Welche Grundsätze sind zu beachten – wann muss eine Art auch wirklich umgesiedelt werden?

  • Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen wildlebende Tiere der besonders oder streng geschützten Arten nicht verletzt oder getötet oder erheblich gestört werden. Diese sogenannten Verbotstatbestände gelten bei Eingriffen im Bereich des Baurechts nur für nach europäischem Recht geschützte Arten, das heißt im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) aufgeführten streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten. Zu diesen streng geschützten Arten zählen neben verschiedenen seltenen Säugetierarten zum Beispiel Luchs, Wildkatze, Gemse und Fledermäuse, Amphibien, Schmetterlingen, Libellen, Käfern unter anderem auch die im Gebiet vorkommenden Eidechsen sowie Schlingnattern.
  • Falls die Gefahr besteht, dass solche streng geschützten Arten durch einen Eingriff erheblich beeinträchtigt werden, müssen Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise zum Schutz dieser Tiere ergriffen werden.
  • Bei Vögeln und Fledermäusen kann eine Beeinträchtigung in den meisten Fällen vermeiden werden, wenn sie während der Fortpflanzungs- und Jungenaufzucht nicht gestört werden und ihnen Ersatzhabitate in Form von künstlichen Nisthilfen, Fledermauskästen, angeboten und das Umfeld entsprechend naturnah gestaltet wird.
  • Eidechsen müssen in der Regel vergrämt werden, da sonst die Gefahr besteht, dass sie ins Baufeld einwandern und gefährdet werden. Da sie sich im Winter in den Boden eingraben, darf bei Verdacht von Eidechsenvorkommen erst nach Vergrämung der Eidechsen mit dem Bau begonnen werden.
  • Die artenspezifischen Schutzmaßnahmen bei Bauvorhaben sind in Fachkreisen bekannt und in der einschlägigen Fachliteratur veröffentlicht. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ist für die Überwachung der Einhaltung des Artenschutzes zuständig.

Wie lange dauert eine Umsiedlung und was ist der Unterschied zwischen Umsiedlung und Vergrämung?

  • Es muss zwischen Umsiedlung und Vergrämung unterschieden werden, wobei beide Vorgehensweisen üblicherweise mehrere Monate dauern.
  • Bei einer Vergrämung werden die Tiere vom bisherigen Lebensraum durch verschiedene Maßnahmen (Rodungen, Auslegen von Folie, Stellen von Zäunen) in naheliegende, für die Tiere ungefährliche und entsprechend vorbereitete Flächen verdrängt und dann dieser Bereich von der Baustelle mittels Eidechsenzäunen abgetrennt.
  • Bei einer Umsiedlung werden die Tiere nach und nach eingefangen und an anderer Stelle in einem vorher angelegten Ersatzhabitat wieder ausgesetzt.

Welche Vorgaben sind bei einem Ausgleichshabitat zu beachten

  • Ein Ersatzhabitat muss alle verschiedenen Ansprüche der entsprechenden Tierart decken können. Lebensraum, Nahrungsfläche, Versteckmöglichkeit, Körperhygiene, Fortpflanzung sind nur wenige Beispiele dafür.
  • Das Ausgleichshabitat sollte, wenn möglich in direkter Nachbarschaft zum vorherigen Lebensraum sein. Wenn dies nicht möglich ist, kann eine Umsiedlung der Tiere in Erwägung gezogen werden. Dann muss eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beantragt werden.

Wie hoch sind die Kosten?

  • Für die ökologischen Maßnahmen, wie zum Beispiel Ersatzhabitate, Vergrämung, Reptilienschutzzäune, laufende Kontrollarbeiten, Reptilientunnel (Schlingnatterkorridor) im Gebiet sind bisher circa 160.000 Euro angefallen. In diesem Betrag enthalten ist auch die von der UNB geforderte ökologische Baubegleitung.

Haben die unterschiedlichen Arten unterschiedliche Ansprüche an das Ausgleichshabitat?

  • Ja, jede der Arten benötigt auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Habitate, um sich in ihrem Gebiet wohl zu fühlen. Sollte ein Ausgleichshabitat für die jeweilige Art nicht angemessen sein, kann es dazu führen, dass die Tiere wieder zurück in das Baugebiet gehen.
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