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Rechtliche Fragen

Ausländerbehörde

Stadt Lörrach
Rathaus, 3.OG | Luisenstraße 16 | 79539 Lörrach
Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter 07621 415 643

Im Internet finden Sie ausführlichere Informationen über das Thema „Ausländerrecht“ z. B. unter:

www.justiz.baden-wuerttemberg.de
www.bamf.de
www.info4alien.de
www.loerrach.de - Ausländerbehörde

Einreise und Aufenthalt

Jede/r AusländerIn, der/die nicht eine Staatsangehörigkeit der EU (Europäische Union), der EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum), von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Schweiz oder der USA hat, benötigt ein Einreisevisum, wenn er/sie sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will.

Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung genannten Tätigkeiten ausüben wollen. Länder der EU sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Großbritannien und Zypern. Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben den EU-Staaten auch Island, Norwegen und Liechtenstein.

Informationen zur Ausländerbeschäftigung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Für die Erteilung dieser Einreisevisa sind die deutschen Auslandsvertretungen im jeweiligen Heimatland zuständig. Die Gründe für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland werden von der deutschen Auslandsvertretung geprüft. Erst nach dieser Vorprüfung und der Visumserteilung ist eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland möglich. Nähere Auskünfte erhalten Sie auch im Internet auf der Homepage des Auswärtigen Amts.


Was sind die Vorteile des Schengener Abkommens für DrittstaatlerInnen?
Seit dem 26. März 1995 können sog. Drittstaatsangehörige (Angehörige aus Ländern außerhalb der europäischen Union), die sich mit einem gültigen Aufenthaltstitel und einem gültigen Reisepass in einem Schengen-Staat (Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) aufhalten, visumsfrei in andere Schengen-Staaten reisen und sich bis zu 90 Tage pro Halbjahr für touristische Zwecke dort aufhalten. InhaberInnen eines Schengen-Visums, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Schengen-Staaten eingereist sind, können sich während der Laufzeit des Visums frei im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten bewegen. Die EU-Mitgliedsländer Bulgarien, Rumänien und Kroatien wenden den Schengen-Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der von diesen drei Ländern angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen.

Aufenthaltstitel

Was für einen Aufenthaltsstatus habe ich?

Staatsangehörige aller Länder außerhalb der EU brauchen für einen längeren Aufenthalt
in Deutschland und / oder um arbeiten zu können, einen Aufenthaltstitel.
Für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gibt es bspw. folgende Aufenthaltstitel:
  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
  • Blaue Karte EU
Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum) wird grundsätzlich ebenso wie das reine Besuchervisum bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland der Ausländerin/des Ausländers beantragt. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union, von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika, da diese im Bundesgebiet einen entsprechenden Antrag stellen können.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird für einen im Gesetz genannten Aufenthaltszweck erteilt. Nach der Einreise mit einem nationalen Visum wird auf Antrag eine befristete Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten gesetzlichen Aufenthaltszweck erteilt. Wird zunächst ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt, ist in der Regel nach Ablauf bestimmter Fristen die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich.

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ist es nötig, das Antragsformular auszufüllen.
Eine Niederlassungserlaubnis wird zum Beispiel erteilt, wenn ein/e AusländerIn seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (z.B. Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Ausweisungsgründe) erfüllt sind. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit). Sie schützt in besonderem Maße vor einer Ausweisung.
Das Fehlen eines gültigen Passes führt nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltstitels.
AusländerInnen bleiben aber auch künftig verpflichtet, einen gültigen Pass ihres Heimatstaates oder ein deutsches Passersatzpapier zu besitzen. Die Verlängerung des Reisepasses/Identitätskarte ist bei dem zuständigen Konsulat zu beantragen. BesitzerInnen eines deutschen Passersatzpapieres wenden sich an die zuständige Ausländerbehörde.

Der elektronische Aufenthaltstitel (kurz eAT) ist ein eigenständiges Dokument im praktischen Scheckkartenformat, das alle Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaatsangehörige) seit dem 1. September 2011 erhalten. Mit Einführung des eAT wurde der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst. Auf einem kontaktlosen Chip sind neben personenbezogenen Daten auch ein digitales Lichtbild und zwei Fingerabdrücke gespeichert. Wie auch der neue Personalausweis den deutschen Bürgern, wird der eAT den ausländischen BürgerInnen die Möglichkeiten der Online-Kommunikation mit Behörden und Verwaltungen eröffnen. Der eAT enthält eine Online- Ausweisfunktion, mit der Transaktionen, zum Beispiel im Internet oder an Verkaufsautomaten, einfach und schnell durchgeführt werden können. Der eAT ist für die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur für das rechtsverbindliche Unterzeichnen digitaler Dokumente vorbereitet. Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen Nummer 1030/2002 und Nummer 380/2008. Ziel ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union einheitlich zu gestalten und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen DokumenteninhaberIn und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.

Hinweise
  • Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Ausländerbehörde.
  • Der eAT ersetzt nicht den Reisepass – für Kontrollzwecke (z.B. bei Grenzübertritten) sind stets der eAT und der Reisepass erforderlich.


Dokumente, die für die Beantragung eines Aufenthaltstitels mitzubringen sind:

  • Ausweis/Reisepass aus dem Heimatland
  • aktuelles Lichtbild (biometrisch)
  • aktuelle Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag/Grundbuchauszug bei Wohneigentum
  • Nachweis über fünf Jahre Rentenversicherungsbeiträge (bei Niederlassungserlaubnis)
  • Bei einer Familienzusammenführung ist die Vorsprache mit dem/der EhepartnerIn erforderlich und ein Nachweis über die deutsche Sprache (Niveau A1) durch einen Test.

Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Hinweis – die neuen Bestimmungen zur Einbürgerung treten im Sommer 2024 in Kraft, die hier wiedergegebenen Regelungen gelten bis dahin unverändert

Zuständigkeit:
Landratsamt Lörrach
Ansprechpartner und Hintergrundinformationen Homepage Landratsamt Lörrach

Erhält mein Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es in Deutschland geboren ist?

Durch Geburt in Deutschland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche
Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt inDeutschland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat (z. B. Niederlassungserlaubnis, Freizügigkeitsberechtigung von EU-BürgerInnen), oder
  • als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch das Standesamt festgestellt.
Bis zum 18. Lebensjahr kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und gleichzeitig die ausländische Staatsangehörigkeit seiner Eltern besitzen. Dann muss sich das Kind entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will (Optionspflicht).
Entscheidet es sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, muss es die ausländische Staatsangehörigkeit bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahres aufgeben. Nach Erreichen der Volljährigkeit wird das Kind von der Behörde schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden muss, und über das Verfahren informiert.

Hinweis
Für Kinder, die in Deutschland aufgewachsen sind, soll die Optionspflicht künftig entfallen. Es ist demnächst mit einer Gesetzesänderung zu rechnen.

Gibt es die Möglichkeit, beide Staatsangehörigkeiten über das 23. Lebensjahr hinaus zu behalten?
Die Möglichkeit besteht ausnahmsweise, wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist oder bei Staatsangehörigkeiten der Europäischen Union und der Schweiz. In diesen Fällen muss ein entsprechender Antrag bis zum 21. Lebensjahr bei der Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt werden. (siehe oben zu Optionspflicht)

Können sich Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben, einbürgern lassen?
Ja, wenn sie die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen (siehe unten). Ab dem 16. Lebensjahr können Kinder einen Einbürgerungsantrag stellen. Davor können sie in der Regel zusammen mit den Eltern eingebürgert werden. Ob eine Einbürgerung auch ohne die Eltern möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss im Einzelfall mit der Einbürgerungsbehörde geklärt werden.

Ein Einbürgerungsanspruch besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (z. B. Niederlassungserlaubnis, Freizügigkeitsberechtigung von EU-Bürgern) oder einer Aufenthaltserlaubnis. Nicht ausreichend ist allerdings eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz sowie eine Fiktionsbescheinigung.
  • 8 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (7 Jahre bei erfolgreich abgeschlossenem Integrationskurs). Nicht angerechnet werden können z.B. erfolglose Asylverfahren oder Zeiten mit Duldung.
  • keine Vorstrafen (Ausnahme bei geringfügigen Verurteilungen)
  • keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII, z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe (Ausnahmen, wenn der Hilfebezug nicht zu vertreten ist, z. B. bei Erwerbsunfähigen, Senioren, Alleinerziehenden oder Jugendlichen, die sich noch in Schule, Ausbildung oder Studium befinden)
  • ausreichende Krankenversicherung und Altersvorsorge (in der Regel 60 Monate Pflichtversicherung in der Rentenversicherung)
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Niveau B1)
  • bestandener Einbürgerungstest oder Nachweis über den in Deutschland erreichten Schulabschluss
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen, wenn die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist sowie bei den meisten Staatsangehörigen der Europäischen Union und der Schweiz)
Daneben gibt es für EhepartnerInnen von deutschen Staatsangehörigen, Asylberechtigte und einige andere Personengruppen, die noch keine 8 Jahre Aufenthalt haben, besondere Bestimmungen.
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