Wahlhelfer werden
Am Wahltag werden Wahlhelfer und Wahlhelferinnen als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahllokal eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise:
- Ausgabe der Stimmzettel
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen
- müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen, z.B. dürfen Sie während Ihrer Tätigkeit kein Zeichen sichtbar tragen, das auf Ihre politische Überzeugung hinweist und
- sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen über die bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen.
die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind
Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen selbst bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für Gemeindebedienstete, die bei der Wahl zu Mitgliedern der Wahlvorstände berufen werden können.
Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Ob und in welchem Wahlbezirk Sie eingesetzt werden, entscheidet Ihre Gemeinde. Sie bezieht dabei Ihre Wünsche in die Entscheidung mit ein. Ein Einsatz als Wahlhelfer oder Wahlhelferin außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks ist möglich.
Als Wahlhelfer oder Wahlhelferin sind Sie ehrenamtlich tätig. Sie dürfen diese Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Wichtige Gründe sind beispielsweise:
- Sie sind am Wahltag 65 Jahre alt oder älter oder bei Kommunalwahlen älter als 62 Jahre.
- Sie können glaubhaft machen, dass die Fürsorge für Ihre Familie Ihnen die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert.
- Sie können aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung, aus dringenden beruflichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben.
Hinweis: Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Wahl bei Ihrem Arbeitgeber.
Für die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin erhalten Sie eine Entschädigung nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.
Bei Ablehnung der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus wichtigen Gründen: Nachweise für diese Gründe wie beispielsweise ein ärztliches Attest
Keine
Keine
Wahlhelfer und Wahlhelferinnen müssen am Wahltag bereits vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen. Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten. Nach Schließung der Wahllokale müssen alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.
- §§ 8 - 11 Wahlorgane
- § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 9 Ehrenämter
- § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
- § 5 Wahlorgane
- § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 9 Ehrenämter
- § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
- §§ 10, 13 - 18 Wahlorgane
- §§ 3 - 9 Wahlorgane
- § 14 Wahlvorstände
- § 15 Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände
- § 39 Wahlkosten
- § 22 Wahlvorstände