Baugenehmigung beantragen
Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.
Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:
- Gebäudeklasse 1:
- freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
- freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
- Gebäudeklasse 2:
- Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
- Gebäudeklasse 3:
- sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
- Gebäudeklasse 4:
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
- Gebäudeklasse 5:
- sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Ablösung der Stellplatzverpflichtung
- Abweichung / Ausnahme / Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
- Abweichung / Ausnahme / Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (einfach)
- Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen
- Bau Lageplan schriftlicher Teil
- Bauantrag (einfach)
- Bauantrag (vierfach)
- Bauantrag - VwV Stellplätze (Merkblatt)
- Bauantragsverfahren - Checkliste
- Baubeschreibung (einfach)
- Baubeschreibung (vierfach)
- Baubeschreibung bei Nutzungsänderung oder Baumaßnahmen geringen Umfangs
- Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Baugenehmigung - Erhebungsbogen
- Bauleiter - Bestellung / Benennung
- Feuerungsanlagen - Technische Angaben
- Standsicherheitsnachweis
- Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Berechnung
- Zustimmungserklärung des Angrenzers (§55 LBO)
- genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Sie als Bauherr müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Stadt Lörrach einreichen.
Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular steht zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Planverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen nur vom Planverfasser unterschrieben werden. Die von einem Sachverständigen erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Baurechtsbehörde der Stadt Lörrach prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind.
Hinweis: Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von dem Eingang des Bauantrages benachrichtigt. Gleichzeitig erhalten die Angrenzer die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eine Benachrichtigung von Angrenzern die vom Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden, ist nicht erforderlich.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hört jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird (z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat). Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
- Antrag auf Baugenehmigung
- weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan (Formular für den schriftlichen Teil des Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung – Bauüberhang – Baufertigstellung oder Abgang – Abriss – Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
Hinweis: Wir bitten die Bauvorlagen in mindestens dreifacher Ausfertigung einreichen.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten – durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden – Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.
Aktuelle Vordrucke erhalten Sie über die Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.
Nutzen Sie auch die Möglichkeit einer Online-Antragstellung.
keine
- Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
- In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.
Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
- § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
- § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
- § 58 LBO (Baugenehmigung)
- § 59 LBO (Baubeginn)
- § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
- § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 4 LBOVVO (Inhalt des Lageplans)
- Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
- Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen
- Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
- Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
- Bauvorbescheid beantragen
- Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
- Denkmalschutz - Änderungen an einer denkmalgeschützten Gesamtanlage beantragen
- Denkmalschutz - Denkmalrechtliche Genehmigung beantragen
- Gebäudeenergiegesetz (Bundesgesetz) - Erfüllungserklärungen vorlegen
- Lageplan zum Bauantrag