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Eine Person berechnet die Grundsteuer mit Hilfe eines Taschenrechners

Informationen zur Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Baden Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt.

Im Zuge der Grundsteuerreform werden alle Grundstückeigentümer und Grundstückseigentümerinnen vom Finanzamt aufgefordert eine „Feststellungserklärung“ abzugeben.

Diese Erklärung kann ab 01. 07. 2022 elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.

Das Land Baden-Württemberg hat am 01. 07. 2022 unter https://www.gutachterausschuesse-bw.de ein Portal veröffentlicht, in welchem eine Vielzahl der benötigten Angaben zu finden sind.

Die Erklärungsfrist für die Grundsteuer B endet am 31.01.2023. Private Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten ein Informationsschreiben für ihre Erklärung Anfang Januar 2023.  Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schon möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.

Folgend finde Sie eine übersichtliche Darstellung der benötigten Daten für die Feststellungserklärung:

Benötigte Angabe Sie finden die Angaben hier
Aktenzeichen des Finanzamtes Anschreiben „Informationen zur Grundsteuerreform“ des Finanzamtes
Persönliche Steueridentifikationsnummer Steuererklärung
Anmeldung beim Portal „Mein Elster“ https://www.elster.de oder per Steuerberatung
Gemarkung https://www.gutachterausschuesse-bw.de oder z.B. Kaufvertrag
Grundbuchblatt-Nummer optionale Angabe (Kaufvertrag)
Flur Bitte den Wert 0 (Null) eintragen (die Angabe gilt für Lörrach und Inzlingen)
Flurstücksnummer https://www.gutachterausschuesse-bw.de oder z.B. Kaufvertrag
Gesamtfläche https://www.gutachterausschuesse-bw.de oder z.B. Kaufvertrag
Nutzungsart https://www.gutachterausschuesse-bw.de oder z.B. Kaufvertrag
Nummer der Bodenrichtwertzone https://www.gutachterausschuesse-bw.de
Bodenrichtwert https://www.gutachterausschuesse-bw.de
Gegebenenfalls Teilfläche der Bodenrichtwertzone https://www.gutachterausschuesse-bw.de
Miteigentumsanteile Kaufvertrag

Bitte lesen Sie auch die Hinweise aus dem Informationsschreiben Ihres zuständigen Finanzamtes sorgfältig und beachten Sie auch die allgemeinen Hinweise respektive die Erläuterungen zu den Bodenrichtwertendes Gutachterausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Lörrach-Inzlingen.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Rechtsansprüche hinsichtlich des Bauleitplanungs- oder Bauordnungsrechts (z.B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) oder gegenüber den Landwirtschaftsbehörden können aus den Bodenrichtwertangaben nicht abgeleitet werden.
Insbesondere für die Entwicklungszustände Bauerwartungsland und Rohbauland wird darauf hingewiesen, dass keine parzellenscharfe beziehungsweise verbindliche Aussage getroffen werden kann.

Ein aktueller, kostenpflichtiger Auszug aus dem Liegenschaftskataster oder aus dem Grundbuch ist für die „Feststellungserklärung“ nicht notwendig.

Bitte nutzen Sie ausschließlich die Angaben aus dem Landesportal  https://www.grundsteuer-bw.de und nicht etwa aus anderen Portalen, wie z.B. dem städtischen geoPORTAL.

Weitere Informationen zur Grundsteuer und zur Grundsteuerreform finden Sie auf folgenden Seiten:

Erklärvideo zur neuen Grundsteuer in Baden-Württemberg

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