Im Zuge der Grundsteuerreform werden alle Grundstückeigentümer und Grundstückseigentümerinnen vom Finanzamt aufgefordert eine „Feststellungserklärung“ abzugeben.
Diese Erklärung kann ab 01. 07. 2022 elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Das Land Baden-Württemberg hat am 01. 07. 2022 unter https://www.gutachterausschuesse-bw.de ein Portal veröffentlicht, in welchem eine Vielzahl der benötigten Angaben zu finden sind.
Die Erklärungsfrist für die Grundsteuer B endet am 31.01.2023. Private Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten ein Informationsschreiben für ihre Erklärung Anfang Januar 2023. Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schon möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.
Folgend finde Sie eine übersichtliche Darstellung der benötigten Daten für die Feststellungserklärung:
Benötigte Angabe | Sie finden die Angaben hier |
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Aktenzeichen des Finanzamtes | Anschreiben „Informationen zur Grundsteuerreform“ des Finanzamtes |
Persönliche Steueridentifikationsnummer | Steuererklärung |
Anmeldung beim Portal „Mein Elster“ | https://www.elster.de oder per Steuerberatung |
Gemarkung | https://www.gutachterausschuesse-bw.de oder z.B. Kaufvertrag |
Grundbuchblatt-Nummer | optionale Angabe (Kaufvertrag) |
Flur | Bitte den Wert 0 (Null) eintragen (die Angabe gilt für Lörrach und Inzlingen) |
Flurstücksnummer | https://www.gutachterausschuesse-bw.de oder z.B. Kaufvertrag |
Gesamtfläche | https://www.gutachterausschuesse-bw.de oder z.B. Kaufvertrag |
Nutzungsart | https://www.gutachterausschuesse-bw.de oder z.B. Kaufvertrag |
Nummer der Bodenrichtwertzone | https://www.gutachterausschuesse-bw.de |
Bodenrichtwert | https://www.gutachterausschuesse-bw.de |
Gegebenenfalls Teilfläche der Bodenrichtwertzone | https://www.gutachterausschuesse-bw.de |
Miteigentumsanteile | Kaufvertrag |
Bitte lesen Sie auch die Hinweise aus dem Informationsschreiben Ihres zuständigen Finanzamtes sorgfältig und beachten Sie auch die allgemeinen Hinweise respektive die Erläuterungen zu den Bodenrichtwertendes Gutachterausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Lörrach-Inzlingen.
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Rechtsansprüche hinsichtlich des Bauleitplanungs- oder Bauordnungsrechts (z.B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) oder gegenüber den Landwirtschaftsbehörden können aus den Bodenrichtwertangaben nicht abgeleitet werden.
Insbesondere für die Entwicklungszustände Bauerwartungsland und Rohbauland wird darauf hingewiesen, dass keine parzellenscharfe beziehungsweise verbindliche Aussage getroffen werden kann.
Ein aktueller, kostenpflichtiger Auszug aus dem Liegenschaftskataster oder aus dem Grundbuch ist für die „Feststellungserklärung“ nicht notwendig.
Bitte nutzen Sie ausschließlich die Angaben aus dem Landesportal https://www.grundsteuer-bw.de und nicht etwa aus anderen Portalen, wie z.B. dem städtischen geoPORTAL.
Weitere Informationen zur Grundsteuer und zur Grundsteuerreform finden Sie auf folgenden Seiten: