Volltextsuche auf: https://www.loerrach.de
Ein Stapel Zeitungen und ein Tablet

Maskenpflicht in Lörracher Fußgängerzone hat weiterhin bestand


Diese regelte das Tragen von Masken in definierten Innenstadtbereichen über die ebenfalls geltende Corona-Verordnung des Landes hinaus. Die Stadt Lörrach hatte daraufhin erklärt, dass die Lörracher Fußgängerzone sowie der Lörracher Wochenmarkt von der Aufhebung der Maskenpflicht nicht betroffen sei. Die Begründung liegt in der Bestimmung der Corona-Verordnung des Landes, in der die Maskenpflicht in Fußgängerbereichen, wie beispielsweise Fußgängerzonen, Marktplätzen oder Einkaufsstraßen, besteht, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Die Stadtverwaltung wird zum 24. Februar 2021 eine neue Allgemeinverfügung zur erweiterten Maskenpflicht erlassen.

Nachdem das Landratsamt die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum in für die Allgemeinheit zugänglichen Parkhäusern und auf für die Allgemeinheit zugänglichen Parkflächen mit mindestens zwei Stellplätzen aufgehoben hat, wird die Stadtverwaltung in einer neuen Allgemeinverfügung die Maskenpflicht in diesen Bereichen wieder einführen. Ebenso soll die Abgabe, das Mitführen und das Konsumieren von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum untersagt werden. Dies gilt nicht, sofern ausschließlich geschlossene Behältnisse abgegeben oder mit sich geführt werden und die Absicht eines unmittelbaren Konsums im öffentlichen Raum ausgeschlossen werden kann.

„Die Stadtverwaltung möchte mit diesem Schritt der Gefahr steigender Inzidenzwerte durch die bestehenden Virus-Mutanten begegnen und so mithelfen, dass bald weitere Lockerungsschritte, wie etwa die Öffnung des Einzelhandels, möglich sein können“, erklärt Oberbürgermeister Jörg Lutz.

Stabsstelle Medien und Kommunikation

Nach oben