Volltextsuche auf: https://www.loerrach.de
Satzungen der Stadt Lörrach

Polizeiverordnung zum Schutz der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)

vom 27. März 2017

Aufgrund der §§ 10 Absatz 1, 1 Absatz 1 des Polizeigesetzes für Baden Württemberg (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. GBl. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2016 (GBl. S. 569), erlässt die Stadt Lörrach als Ortspolizeibehörde gemäß § 62 Absatz 4 PolG mit Zustimmung des Gemeinderates vom 27. April 2017 folgende Polizeiverordnung zum Schutz der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (Polizeiliche Umweltschutzverordnung):

Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. 1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
  2. 2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
    1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
    a) der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel;
    b) die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten;
    2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
    3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und – einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper;
    4. die Nebenanlagen; das sind Einrichtungen, die vorwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Straßenwärterhütten, Lagerplätze und Entnahmestellen.
  3. 3) Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, allgemein zugängliche Kinderspielplätze und offene Freizeit- und Sportanlagen.

Abschnitt 2: Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Ruhestörende Betätigungen

  • 1) Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe ungebührlich zu stören.
  • 2) Altglassammelbehälter dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.


§ 3 Rundfunkgeräte, Musikinstrumente und dergleichen

  • 1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und dergleichen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Das gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern, Türen und Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
  • 2) Absatz 1 gilt nicht bei Umzügen, Kundgebungen, bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen sowie genehmigten Lautsprecherdurchsagen.


§ 4 Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 5 Lärm von Freizeitanlagen und Spielplätzen

Öffentliche Freizeitanlagen und Spielplätze, die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.30 Uhr nicht benutzt werden. Die Verwaltung wird ermächtigt durch Beschilderung andere Benutzungszeiten im Einzelfall festzulegen.

§ 6 Haus- und Gartenarbeiten

Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr ausgeführt werden.

§ 7 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört wird.

Abschnitt 3: Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 8 Waschen von Fahrzeugen

Das Waschen (einschließlich Abspritzen) von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt.

§ 9 Benutzung öffentlicher Brunnen und Wasserbecken

Es ist verboten, öffentliche Brunnen und Wasserbecken zu beschmutzen, ihr Wasser zu verunreinigen und Gegenstände hineinzuwerfen. Das Benutzen von Wasserpumpen oder das Anbringen von Schläuchen zur Entnahme größerer Wassermengen ist nicht gestattet.

§ 10 Verabreichung von Lebensmitteln und Speisen

Werden Lebensmittel und Speisen verabreicht, mit deren Verzehr an Ort und Stelle begonnen wird, so sind für Reste und Abfälle geeignete Behälter bereitzuhalten und rechtzeitig zu leeren.

§ 11 Tierhaltung

  • 1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand durch Geruch oder in anderer Weise gefährdet oder erheblich belästigt wird.
  • 2) In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und in der Fußgängerzone sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
  • 3) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, in fremden Vorgärten oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch abgelegten Hundekot hat er unverzüglich zu beseitigen.
  • 4) Hunde, die zum Belästigen von Menschen neigen oder die sonst bösartig sind, müssen außerhalb der Wohnung des für die Beaufsichtigung Verantwortlichen mit einem am Halsband befestigten, nicht abzustreifenden und das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein und an der Leine geführt werden.
  • 5) Das Mitbringen von Hunden (ausgenommen Blindenhunde) in Lebensmittelgeschäfte, Metzgereien und auf Märkte ist verboten; für den Aushang dieses Verbots ist der Geschäftsinhaber verantwortlich.
  • 6) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. In begründeten Einzelfällen kann das Halten solcher Tiere nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes untersagt werden.

§ 12 Tierfütterungsverbot

Tauben und Krähen dürfen auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. Wildtauben und verwilderte Haustauben dürfen im gesamten Stadtgebiet, auch auf Privatgrundstücken, nicht gefüttert werden.

§ 13 Belästigung durch Ausdünstungen und dergleichen

Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebieten nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Auf Dunglegen, soweit sie ortsüblich sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 14 Wildes Campen

Außerhalb des Campingplatzes im Grütt ist im gesamten Stadtgebiet das wilde Zelten, das Benutzen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie sonstiges Campen verboten.

Abschnitt 4: Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie allgemeine Ordnungsvorschriften

§ 15 Ordnungsvorschriften

  • 1) In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt,
    1. das Nächtigen;
    2. Anpflanzungen zu betreten, ausgenommen Rasenflächen oder Flächen des urbanen Gartenbaus;
    3. außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu machen;
    4. sich in den dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten;
    5. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie Ball zu spielen (ausgenommen auf hierfür freigegebenen Flächen);
    6. Leistungen oder Waren anzubieten.
  • 2) Auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt,
    1. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns;
    2. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen andere tatsächlich erheblich belästigen, z. B. durch aggressives Verhalten, Verunreinigungen, ruhestörender Lärm;
    3. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln;
    4. Gegenstände (auch Kleinstabfälle wie Papier, Kaugummis, Zigaretten) wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehältern;
    5. Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern;
    6. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben, Blumen zu pflücken;
    7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Kunstwerke, Brunnen, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen, zu entfernen oder den Standort zu verändern.
  • 3) Auf öffentlichen Straßen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie auf fremden Grundstücken ist das Verrichten der Notdurft außerhalb sanitärer Einrichtungen untersagt. Wird dennoch Notdurft verrichtet, ist sie unverzüglich zu beseitigen.
  • 4) Auf Kinderspielplätzen
    1. dürfen die aufgestellten Spielgeräte und –einrichtungen nur von Kindern derjenigen Altersgruppen benutzt werden, die durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich hierfür zugelassen sind. Ohne solche Beschilderung ist die Benutzung der Spielgeräte und Einrichtungen für Personen über 14 Jahren untersagt;
    2. dürfen Fußball und andere Ballspiele nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Spielflächen gespielt werden;
    3. ist das Fahren mit Fahrrädern, Mofas und Mopeds untersagt;
    4. ist das Rauchen untersagt;
    5. dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Abschnitt

5: Bekämpfung von Ratten

§ 16 Anzeige- und Bekämpfungspflicht

  • 1) Die Eigentümer von
    1. bebauten Grundstücken,
    2. unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisation, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben und Dämmen, Friedhöfen,
    4. Eisenbahnanlagen innerhalb geschlossener Ortschaft sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung nach den hierfür geltenden Vorschriften (insbesondere nach dem Tierschutzgesetz) durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis erkennbar sämtliche Ratten vernichtet sind.
  • 2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.
  • 3) Während der gesamten Maßnahme ist eine Befallserhebung (Monitoring) durchzuführen (z. B. durch tägliches, dokumentiertes Zählen der Rattensichtungen an jeweils lokal begrenzten Stellen oder durch Dokumentation des Fressbefalls einzelner Köder).

§ 17 Beseitigung von Abfallstoffen

Vor Beginn der Rattenbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll, gelbe Säcke und sonstiger Unrat, von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten zu entfernen.

§ 18 Schutzvorkehrungen

  • 1) Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.
  • 2) Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel deutlich hinzuweisen. Die Warnung muss das verwendete Präparat und den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen.
  • 3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen sowie deren Beauftragte dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach § 16 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen.
  • 4) Die Reste der Fressköder sind nach Beendigung der Bekämpfungsmaßnahme wieder zu entfernen.
  • 5) Schlagfallen mit sofortiger Tötungsgarantie sind zu bevorzugen.


§ 19 Sonstige Vorkehrungen

Nach Beendigung der Rattenbekämpfung sind die Rattenlöcher mit hierzu geeigneten Mitteln (Splitt, Zement usw.) zu verschließen und sonstige Vorkehrungen (unter Umständen baulicher Art) zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall unmöglich machen oder – soweit dies nicht möglich ist – erschweren.

§ 20 Duldungspflichten

Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat dem Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Bei einer nach § 22 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Vernichtungsmitteln auf seinen Grundstücken zu dulden.

§ 21 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen

  • 1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach § 16 Verpflichteten für die ganze Stadt oder einen Teil des Stadtgebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist.
  • 2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Absatz 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.
  • 3) Die Kosten der Bekämpfung haben die nach § 16 Verpflichteten zu tragen.


§ 22 Ausnahmen

Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst ausführen lässt.

Abschnitt 6: Anbringen von Hausnummern

§ 23 Hausnummern

  • 1) Für die Vergabe von Hausnummern ist ausschließlich die Stadt Lörrach, Fachbereich Vermessung, zuständig. Eine eigene bzw. selbstständige Vergabe von Hausnummern ist unzulässig.
  • 2) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der vergebenen Hausnummer in arabischen Ziffern und eventuell Buchstaben zu versehen.
  • 3) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäude befindet, an der dem Grundstückseingang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
  • 4) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

§ 24 Zulassung von Ausnahmen

Die Ortspolizeibehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

  • 1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 die Ruhe ungebührlich stört; 2. entgegen § 2 Absatz 2 Altglascontainer benutzt; 3. andere erheblich mit Lärm belästigt (im Sinne der §§ 3 – 7); 4. entgegen § 8 Fahrzeuge wäscht; 5. entgegen § 9 öffentliche Brunnen und Waschbecken benutzt; 6. nach § 10 Behälter für Abfälle und Reste nicht bereit hält oder nicht rechtzeitig leert; 7. entgegen den Vorgaben aus § 11 Absätze 1 – 5 Hunde oder andere Tiere hält und führt; 8. entgegen § 11 Absatz 6 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt; 9. entgegen § 12 Tauben und Krähen füttert; 10. andere im Sinne des § 13 schädigt oder erheblich belästigt; 11. entgegen § 14 wild campt; 12. gegen die Ordnungsvorschriften aus § 15 verstößt; 13. entgegen § 16 den Rattenbefall nicht anzeigt oder keine Bekämpfungsmaßnahmen durchführt; 14. entgegen § 17 Abfallstoffe nicht beseitigt; 15. entgegen § 18 Schutzvorkehrungen nicht oder nicht ordnungsgemäß trifft; 16. entgegen § 19 sonstige Vorkehrungen nicht trifft; 17. seinen Duldungspflichten nach § 20 nicht nachkommt; 18. entgegen § 23 Hausnummern nicht oder nicht ordnungsgemäß anbringt.
  • 2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 22 oder § 24 zugelassen ist.
  • 3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Absatz 2 PolG und § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 26 Andere Rechtsvorschriften

Andere Rechtsvorschriften bleiben von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung unberührt.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lörrach, den 03. Mai 2017

gez. Jörg Lutz
Oberbürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lörrach geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Nach oben