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Stadtmodell

Sommerfokus Stadt plant Stadt

Während der Sommerferien blicken wir mit Ihnen hinter die Fassaden und Türen verschiedener städtischer Fachbereiche. Welche Regelungen und Verfahren bei der Erstellung städtebaulicher Projekte zum Einsatz kommen, haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengefasst.

Stadt plant Stadt: Stadtplanungsinstrumente und ihre Anwendung

Welche Grundlagen, Regelungen und Auflagen müssen die städtischen Planer beachten, wenn ein städtebauliches Projekt geplant und umgesetzt werden soll?

Jedes städtebauliche Projekt durchläuft diverse Planungsverfahrensschritte, bei denen unterschiedliche Planungsinstrumente zum Einsatz kommen. Je nach Verbindlichkeit des entsprechenden Planungsschrittes, kommen informelle oder formelle Planungsinstrumente zum Einsatz.

Bürgermeisterin Monika Neuhöfer-Avdić
"Die Planung und Realisierung städtebaulicher Projekte ist einer Vielzahl von formalisierten Verfahrensschritten unterworfen, die durch die entsprechende Gesetzgebung für Städte, Gemeinden und Kommunen rechtlich bindend sind. Diese Planungsprozesse finden in der Regel nur mit formeller öffentlicher Beteiligung statt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass städtebauliche Projekte, deren Entwicklung und vor allem deren Akzeptanz, neue Beteiligungsformate brauchen. Einerseits für uns Stadtplanende, andererseits für die Bürgerschaft. Verschiedene informelle Planungsinstrumente geben uns die Möglichkeit Ideen und Planungsschritte zu validieren, in den Austausch mit verschiedenen Zielgruppen zu gehen, Bedürfnisse abzufragen, um somit Projekte bedarfsgerecht umzusetzen. Vor allem dem Thema Partizipation kommt zwischenzeitlich eine große Bedeutung zu, der wir uns auch stellen. Wir haben in den vergangenen Jahren viele wertvolle Erfahrungen bei verschiedentlichen Partizipationsprojekten, wie zum Beispiel im Rahmen der IBA Basel, gewinnen können, die wir bei der Planung zukünftiger Projekte nutzen können. Eine Stadt ist attraktiv, wenn sie für ihre Bewohnerinnen und Bewohner attraktiv, lebenswert und schützenswert ist. Daher muss sich unsere Stadtplanung an diesen Prämissen orientieren und bei der Planung, nebst der formalen Schritte, stets die informalen Prozesse mit einbeziehen. Stadtplanungsprozesse sind Aushandlungsprozesse, deren finale Entscheidung der Gemeinderat der Stadt Lörrach mitbestimmt."

Informelle Planungsinstrumente

Informelle Planungsinstrumente und -verfahren unterliegen keinen vorgegebenen, gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen Planungsrechts, so dass sie je nach Anlass, Thema, Akteurskonstellation und räumlicher Situation flexibel ausgestaltet und an die jeweiligen Bedingungen angepasst angewendet werden können. Sie sind im Ablauf nicht wie formelle Planungsinstrumente klar definiert, sondern lassen in der Anwendung Spielräume für die Ausgestaltung. Sowohl für die Vorbereitung einer formellen Planung wie auch darüber hinaus, sind informelle Planungsinstrumente unabdingbar.
Konzepte dienen dazu, für bestimmte räumliche wie auch thematische Teilbereiche Strategien und Haltungen als Leitlinie für die kommende Planung herauszuarbeiten. Beispiele sind hier das Integrierte Stadt- und Mobilitätskonzept, Märkte- und Zentrenkonzept, Vergnügungsstättenkonzept, Gewerbeflächenentwicklungskonzept oder Innenstadtkonzept (Masterplan Innenstadt). Mittels Beschluss des Gemeinderates können diese als sogenannte städtebauliche Konzepte gem. § 1 (6) Nr. 11 BauGB beschlossen werden. Damit entsteht eine Verbindlichkeit, da sie bei formellen Planungsinstrumenten berücksichtigt werden müssen.
 
Rahmenplan/Strukturatlas/Machbarkeitsstudien werden genutzt, um auf klar abgegrenzten Flächen erste räumliche Planungen vorzunehmen, damit zum einen funktionale Konsequenzen der Planung (beispielsweise Verkehr) wie bauliche Konsequenzen (beispielsweise die Gebäudehöhe) abgeschätzt werden können. Mit ihnen ist es möglich erste Kennziffern abzuleiten (beispielsweise Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten, Dichte, Geschossflächenzahl, Bruttogeschossfläche, etc.). Dabei besteht die Möglichkeit Varianten oder Szenarien abzubilden. Eine weitere Vertiefung stellt der städtebauliche Entwurf dar, welcher die Grundlage vor allem für Bebauungspläne darstellt. Für das städtebauliche Leuchtturmprojekt Lauffenmühle-next innovation wurde ein Strukturatlas erstellt, um wichtige Aussagen für die Auslobung des städtebaulichen Wettbewerbs tätigen zu können, sowie die der Rahmenplan Am Zoll – Lörrach/Riehen, der mögliche Nachverdichtungspotentiale entlang der Basler Straße identifiziert.
Städtebaulicher Wettbewerb/Mehrfachbeauftragung werden als wichtiges Instrument in der Stadtplanung angesehen. Es gibt viele verschiedene Verfahrensarten (offen, nicht offen, mit Teilnahmewettbewerb, etc.) an konkurrierenden oder kooperativen Wettbewerben. Ziel ist es, durch das Verfahren möglichst viele qualifizierte Beiträge als Antwort auf die gestellte Planungsaufgabe zu erhalten, um die beste Lösung für Lörrach zu ermitteln. Als Anreiz für teilnehmende Büros werden Preisgelder ausgelobt sowie weitere Aufträge für das Projekt in Aussicht gestellt. Bewertet werden die eingereichten Planungen durch eine Jury aus Fachpreisrichtern (mit nachgewiesener fachlicher Expertise) sowie Sachpreisrichter (meist Vertreter politischer Gremien). Als Beispiele für städtisch ausgelobte Wettbewerbe sind die Wettbewerbsverfahren für die Projekte Bühl III, Nördlich Engelplatz und Belist oder der anstehende Wettbewerb für das Lauffenmühle-Areal zu nennen.
Ferner kommt dem Gestaltungsbeirat der Stadt Lörrach als Gremium aus externen Fachberatern bei diversen städtebaulichen Projekten eine wichtige Aufgabe zu. Als Fachgremium werden in regelmäßig stattfindenden Sitzungen die Planungen von öffentlichen wie auch privaten Gebäuden mit Blick auf die städtebauliche Wahrnehmung erörtert und Empfehlungen für das weitere planerische Vorgehen ausgesprochen.
Veranstaltungs-/Workshopreihen / Reallabore: Als temporäre Aktionen mit Partizipationsansätzen zur niederschwelligen Stadtentwicklung hat es sich die Stadtverwaltung seit einigen Jahren zum Ziel gesetzt, frühzeitig verschiedene Personengruppen der Bürgerschaft in die Entwicklung städtebaulicher Projekte miteinzubeziehen. So wurden unter anderem im Rahmen der Internationalen Bauausstellung IBA Basel verschiedene Partizipationsansätze erprobt und weiterentwickelt. Das Beteiligungsformat „Wir machen Platz!“ ist zwischenzeitlich ein fester Bestandteil im Portfolio der städtischen Partizipationsinstrumente. Nach erfolgreicher Anwendung im Zuge der Entwicklung des Bahnhofsplatzes, hatte die Bürgerschaft im Mai dieses Jahres im Rahmen der Aktionstage „Wir machen Platz in der Unteren Wallbrunnstraße!“ die Möglichkeit, Ideen, Wünsche und Anregung für die Entwicklung dieses Straßenzugs einzubringen. Die verschiedenen partizipativen Anlässe werden seitens der Stadt stets fachkundig begleitet.

Formelle Planungsinstrumente

Formelle Instrumente und Verfahren gehören zum Regelungsbereich des öffentlichen Bau-/Planungsrechts. Sie sind geprägt durch festgelegte Verfahrensschritte und Beteiligungsstrukturen. Der Themenkatalog, zu dem planerische Aussagen getroffen werden können und müssen, ist vorgegeben. Zum jeweiligen Planungsraum sind meist umfassende inhaltliche Aussagen erforderlich. Das Planungsergebnis formeller Verfahren erzeugt eine Bindungswirkung und somit Planungssicherheit.
Der Flächennutzungsplan wird auch als vorbereitender Bauleitplan (Bebauungsplan = verbindlicher Bauleitplan) bezeichnet. Ziel des Flächennutzungsplanes ist es, über das gesamte Gemeindegebiet die Bodennutzung nach voraussehbaren Bedürfnissen für etwa 15-20 Jahren darzustellen.
 
Er ist lediglich behördenverbindlich und muss bei anstehenden Bebauungsplan daher berücksichtigt werden. Das bedeutet auch, dass von Bürgerinnen und Bürgern keine Ansprüche daraus abgeleitet werden können. Die Darstellungen sind nicht parzellenscharf.
Der Bebauungsplan – kurz B-Plan – ist ein rechtlich bindendes Planungsinstrument. Er regelt die Nutzungsmöglichkeiten von Flächen innerhalb seines Geltungsbereiches, zum Beispiel Gewerbegebiet, allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet und auch das Maß der zulässigen Nutzung, wie die Höhe baulicher Anlagen, die erlaubte Anzahl Vollgeschosse etc. für jedes Bauprojekt. Die Gemeinde hat die sogenannte „Planungshoheit“. Das bedeutet, dass Gemeinden für die städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich sind. Hierzu ist stets ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Gemeinden haben die Möglichkeit Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Mit dem Baugesetzbuch – kurz BauGB - gibt es hierfür bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen. Darin sind die Möglichkeiten der inhaltlichen Regelungen, aber auch die Vorschriften zur Durchführung der jeweiligen Verfahrensschritte enthalten.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind jedoch nach dem sogenannten „Gegenstromprinzip“, die gegenseitige Rücksichtnahme bei der Bundes-, Landes- und der kommunalen Planung, zu beachten, wie zum Beispiel Grüngürtel, Abbaugebiete für Rohstoffen. Diese übergeordneten Planungsziele müssen wiederum auch die örtlichen Entwicklungen der Gemeinden berücksichtigen.
Weitere mit dem BauGB in Verbindung stehenden Gesetze sind unter anderem die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Landesbauordnung (LBO).
Baugenehmigungen dürfen nur auf Grundlage der im Bebauungsplan festgesetzten, grundstücksbezogenen Vorgaben erteilt werden.
Da mit dem Bebauungsplan somit tiefgreifende Entscheidungen über die Nutzung eines Grundstückes getroffen werden können, ist es wichtig, die verschiedenen Belange, welche die Entwicklung der Gemeinde berühren, zu prüfen und abzuwägen. Um die vielschichtigen Belange abwägen zu können, sind jeweils das Vorhaben betreffend unterschiedliche Gutachten notwendig. Diese reichen von Verkehrs-, Schall- bis hin zu Klimagutachten. Von besonderer Bedeutung ist im BauGB der Umwelt- und Naturschutz. Hier wiederum spielt die Berücksichtigung des Artenschutzes als ein Umweltaspekt eine wichtige Rolle. Dieser kann nicht gegen einen anderen Belang abgewogen werden.
Die Bebauungspläne werden auf Basis ihrer Inhalte in „Einfache“ und „Qualifizierte“ Bebauungspläne eingeteilt. Qualifizierte Bebauungspläne zeichnen sich dadurch aus, dass sie Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten. Sobald auf eine der vorher genannten Festsetzung verzichtet wird, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan. Aktuelle Bebauungsplanverfahren sind beispielsweise Bühl III, Nördlich Engelplatz, Westlich Schwarzwaldstraße oder Arndtstraße/Tumringer Straße.
Als städtebauliche Sanierungsmaßnahmen kann eine Stadt Sanierungsgebiete ausweisen, sofern sogenannte vorbereitende Untersuchungen darlegen, dass in dem Bereich des Sanierungsgebietes städtebauliche Missstände oder funktionelle Schwächen vorliegen. Danach wird ein förmlich festgelegtes Sanierungsbiet ausgewiesen, was so zu begrenzen ist, dass die Sanierung zweckmäßig durchgeführt werden kann. Ein Sanierungsgebiet ist die Voraussetzung, Städtebaufördermittel zu erhalten. Aktuelle Sanierungsgebiete in der Stadt Lörrach sind Baumgartnerstraße (kurz vor Aufhebung), Nördlich Innenstadt und die Lauffenmühle (kurz vor Satzungsbeschluss zum Sanierungsgebiet).
Mit einer Vorkaufsrechtssatzung (§ 25 BauGB) kann eine Gemeinde Flächen mittels Satzung definieren, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht, sofern es für eine städtebauliche Maßnahme oder zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung benötigt wird. Dies bedeutet, dass in dem Geltungsbereich der Satzung die Stadt im Verkaufsfall ein Vorkaufsrecht hat. Sofern die Fläche nicht veräußert wird, hat die Satzung keine Wirkung. Als Beispiel sind hierfür das Lauffenmühle-Areal oder das Zentralklinikum zu nennen, bei denen die Stadt durch eine solche Satzung Flächen für die städtebauliche Entwicklung erwerben konnte.
Gemeinden haben ferner die Möglichkeit, bei Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Sicherung der Planung auch eine Veränderungssperre (§14 BauGB) beschließen zu lassen. Damit wird gewährleistet, dass während des Planungsprozesses keine negativen Konsequenzen durch Vorhaben oder der Beseitigung von bauliche Anlagen entstehen. Da dies die Freiheit der Gestaltung des Eigentums einschränkt, beträgt die Geltungsdauer der Veränderungssperre maximal zwei Jahre, kann jedoch unter besonderen Umständen bis zu zwei Mal jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Aktuelle Planungsprojekte finden Sie unter der Rubrik "Lörrach plant & baut" 

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