Im April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Ende 2019 wurde daher ein geändertes Grundsteuer- und Bewertungsrecht verabschiedet und eine fünfjährige Umsetzungsfrist eingeräumt.
Alle Bundesländer hatten über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, ein eigenes Grundsteuergesetz zu verabschieden. Das Land Baden-Württemberg hat die Länderöffnungsklausel genutzt und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz zum 1. Januar 2025 erlassen.
Alle wichtigen Fakten und Informationen haben wir für Sie in der folgenden FAQ zusammengestellt.
Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform 2025
Die Grundsteuer ist eine kommunale Abgabe, welche Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken an die jeweilige Stadt oder Gemeinde entrichten. Hierbei wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen, sowie der Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht unter die Grundsteuer A fallen.
Die Grundsteuer stellt eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden dar und unterstützt die Finanzierung lokaler Aufgaben, wie beispielsweise den Erhalt und Ausbau der Infrastruktur.
- I. Das örtliche Finanzamt bewertet den steuerlichen Grundbesitz und stellt den Grundsteuerwert durch den Grundsteuerwertbescheid fest.
- II. Das örtliche Finanzamt berechnet daraufhin die Grundsteuermessbeträge durch den Grundsteuermessbescheid.
- III. Die Stadt legt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest und erlässt den Grundsteuerbescheid und erhebt die Grundsteuer.
Die Neuregelung der Grundsteuer sieht vor, dass bei der Grundsteuer A das Bundesmodell umgesetzt wird, während für die Grundsteuer B eine abweichende Regelung eingeführt wird. (Siehe Punkt: Wie wird die Grundsteuer B berechnet?)
Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, den jede Stadt oder Gemeinde selbst festlegt. Dieser wird mit dem sogenannten Grundsteuermessbetrag multipliziert, welcher wiederum vom Finanzamt festgelegt wird. Daraus ergibt sich die endgültig zu zahlende Grundsteuer für Eigentümer und Eigentümerinnen.
Den Hebesatz für Lörrach hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21. November mit 330 Punkten für die Grundsteuer B und mit 350 Punkten für die Grundsteuer A beschlossen. Ziel der Stadt Lörrach war und ist eine möglichst aufkommensneutrale Anpassung der Hebesätze, um die Gesamteinnahmen der Stadt auf gleichem Niveau zu halten.
Zur Berechnung der Grundsteuer muss der Grundsteuermessbetrag mit dem städtischen Hebesatz multipliziert und durch 100 geteilt werden.
Beispiel für die jährliche Grundsteuer:
100 x 340: 100 = 340 Euro/Jahr
Dies ist nur notwendig, wenn im Widerspruchsverfahren bei der Stadt neue Aspekte vorgebracht werden sollen.
Die Stadt kann nur das nachvollziehen, was ihr vom Finanzamt vorgeben wird. Ist der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich, wird ebenso der Grundsteuerbescheid geändert oder aufgehoben.
Durch die Reform wird es zu Belastungsverschiebungen kommen, was bedeutet, dass es Grundstücke gibt, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu zahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu zahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-) Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
Der Ministerrat hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundsteuer C beschlossen. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen, um einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen.
Die Stadt Lörrach hat die Grundsteuer C noch nicht eingeführt.
Informationen zur Grundsteuer auf der Website des Landes Baden-Württemberg
Informationen zur Grundsteuer auf der Website des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg
Stadt Lörrach
Tel: 07621 415 496
grundsteuer(at)loerrach.de
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Gemeinsames Beiblatt "Hinweise zur Grundsteuerreform" des baden-württembergischen Gemeindetags, Städtetags und Ministeriums für Finanzen
Präsentation des Fachbereichs Finanzen der Stadt Lörrach zur Grundstreuerreform, die zur Haupauschusssitzung am 14. November 2024 und zum Gemeinderatssitzung am 21. November 2024 vorgestellt wurde