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Eine Person berechnet die Grundsteuer mit Hilfe eines Taschenrechners

Im April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Ende 2019 wurde daher ein geändertes Grundsteuer- und Bewertungsrecht verabschiedet und eine fünfjährige Umsetzungsfrist eingeräumt.

Alle Bundesländer hatten über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, ein eigenes Grundsteuergesetz zu verabschieden. Das Land Baden-Württemberg hat die Länderöffnungsklausel genutzt und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz zum 1. Januar 2025 erlassen.

Alle wichtigen Fakten und Informationen haben wir für Sie im nachstehenden Infokasten zusammengestellt.

Sie haben Fragen zur Grundsteuerreform? Die Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie hier

Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform 2025

Die Grundsteuer ist eine kommunale Abgabe, welche Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken an die jeweilige Stadt oder Gemeinde entrichten. Hierbei wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen, sowie der Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht unter die Grundsteuer A fallen.

Die Grundsteuer stellt eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden dar und unterstützt die Finanzierung lokaler Aufgaben, wie beispielsweise den Erhalt und Ausbau der Infrastruktur.

Betroffen sind alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken.
Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben. Grundlage der Berechnung waren bisher Einheitswerte aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer). Diese veralteten Werte führten zu Ungleichheiten, die mit der Reform behoben werden. Ziel der Reform ist es, Grundstücke in vergleichbarer Lage und Größe gerechter zu besteuern und das Bewertungsverfahren zu vereinfachen.
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren:
  • I. Das örtliche Finanzamt bewertet den steuerlichen Grundbesitz und stellt den Grundsteuerwert durch den Grundsteuerwertbescheid fest.
  • II. Das örtliche Finanzamt berechnet daraufhin die Grundsteuermessbeträge durch den Grundsteuermessbescheid.
  • III. Die Stadt legt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest und erlässt den Grundsteuerbescheid und erhebt die Grundsteuer.

Die Neuregelung der Grundsteuer sieht vor, dass bei der Grundsteuer A das Bundesmodell umgesetzt wird, während für die Grundsteuer B eine abweichende Regelung eingeführt wird. (Siehe Punkt: Wie wird die Grundsteuer B berechnet?)
Die Bewertung erfolgt entsprechend der ab 2025 geltenden Bundesregelung in einem Ertragswertverfahren. Dabei werden die Land- und Forstwirtschaftlichen Flächen mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen typisierten Reinertragswerten bewertet. Der Grundsteuerwert des Betriebs der LuF wird mit der Steuermesszahl 0,55 Promille vervielfacht und ergibt den Grundsteuermessbetrag.
Bei der Grundsteuer B hat das Land Baden-Württemberg die Länderöffnungsklausel genutzt und ist vom Bundesmodell abgewichen. Als Berechnungsgrundlage dient das modifizierte Bodenwertmodell.

Berechnungen der Grundsteuer B von FinanzamtBerechnung der Grundsteuer B der Stadt Lörrach

Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, den jede Stadt oder Gemeinde selbst festlegt. Dieser wird mit dem sogenannten Grundsteuermessbetrag multipliziert, welcher wiederum vom Finanzamt festgelegt wird. Daraus ergibt sich die endgültig zu zahlende Grundsteuer für Eigentümer und Eigentümerinnen.

Den Hebesatz für Lörrach hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21. November mit 330 Punkten für die Grundsteuer B und mit 350 Punkten für die Grundsteuer A beschlossen. Ziel der Stadt Lörrach war und ist eine möglichst aufkommensneutrale Anpassung der Hebesätze, um die Gesamteinnahmen der Stadt auf gleichem Niveau zu halten.

Zur Berechnung der Grundsteuer muss der Grundsteuermessbetrag mit dem städtischen Hebesatz multipliziert und durch 100 geteilt werden.

Beispiel für die jährliche Grundsteuer:
87 x 330 : 100 = 287,10 Euro / Jahr

Die neue Grundsteuer gilt ab dem 01. Januar 2025.
Wie bisher wird die Grundsteuer in Vierteljahresraten,  je zu einem Viertel  am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Sind Sie bereits Jahreszahler so bleibt dies auch im Jahr 2025 der Fall. Kleinbeträge unter 15 Euro werden nur einmal jährlich, und Beträge unter 30 Euro zweimal jährlich fällig. 
Ja, alle Eigentümer und Eigentümerinnen sind zur Zahlung verpflichtet. Die Stadt ist an den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt gebunden – auch dann, wenn bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwert- beziehungsweise Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt wurde. Das Grundsteuererhebungsverfahren läuft weiter. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert und gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge erstattet.

Dies ist nur notwendig, wenn im Widerspruchsverfahren bei der Stadt neue Aspekte vorgebracht werden sollen.

Die Stadt kann nur das nachvollziehen, was ihr vom Finanzamt vorgegeben wird. Ist der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich, wird ebenso der Grundsteuerbescheid geändert oder aufgehoben.

Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird voraussichtlich aber nicht überall umgesetzt werden können, da die Städte und Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen. Daher kann es notwendig sein, dass das Gesamtgrundsteueraufkommen angehoben werden muss.

Durch die Reform wird es zu Belastungsverschiebungen kommen, was bedeutet, dass es Grundstücke gibt, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu zahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu zahlen ist.

Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-) Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.

Die neue Bewertung der Grundstücke führt zu Veränderungen, die für einige Eigentümer und Eigentümerinnen mit erhöhten Belastungen einhergehen können. So entfällt zum Beispiel die Unterscheidung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken, was zu einer tendenziellen Entlastung für den Geschosswohnungsbau und einer höheren Belastung für größere Einfamilienhausgrundstücke, sowie unbebaute Grundstücke führt.

Der Ministerrat hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundsteuer C beschlossen. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen, um einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen.

Die Stadt Lörrach hat die Grundsteuer C bisher nicht eingeführt.

Informationen zur Grundsteuer auf der Website des Landes Baden-Württemberg
Informationen zur Grundsteuer auf der Website des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg

Finanzamt Lörrach

Stadt Lörrach
Tel: 07621 415 496
grundsteuer(at)loerrach.de

Weitere Informationen

Aufgrund der aktuellen personellen Ausstattung der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Lörrach-Wiesental, dem Aufbau des gemeinsamen Gutachterausschusses Lörrach-Wiesental und der erheblich erhöhten Auftragslage aufgrund der Landesgrundsteuerreform wird die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Lörrach-Wiesental ab dem 01.12.2024 (bis auf unbestimmte Zeit) keine weiteren Gutachtenaufträge annehmen können. Gutachten, die bis zum 30.11.2024 gestellt wurden, werden sukzessive abgearbeitet.
Wir werden Sie umgehend informieren, sobald wir wieder Gutachtenaufträge annehmen können. Wir bitte um Verständnis.
Der Bodenrichtwert (196 BauGB) ist ein vorwiegend aus Grundstückskaufpreisen abgeleiteter durchschnittlicher Lagewert. Er ist auf den Quadratmeter Grundstücksfläche (€/m²) eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück) bezogen. In bebauten Gebieten werden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs.1 BauGB).
Die Bodenrichtwerte werden in Richtwertzonen ausgewiesen. Diese Zonen umfassen Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Jedem Bodenrichtwert ist ein beschreibender Datensatz zugeordnet, der alle wertrelevanten Merkmale, wie z.B. Entwicklungszustand, Art und Maß der Nutzung, Geschosszahl, enthält. Diese wertbeeinflussenden Merkmale definieren das Bodenrichtwertgrundstück.
 
Dabei trifft der Bodenrichtwert jedoch keine Aussage über bauplanungsrechtliche Festsetzungen Ihres Grundstücks und hat keine bindende Wirkung. Rechtsansprüche hinsichtlich des Bauleitplanungs- oder Bauordnungsrechts (z.B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) oder gegenüber den Landwirtschaftsbehörden können aus den Bodenrichtwertangaben nicht abgeleitet werden. Insbesondere für die Entwicklungszustände Bauerwartungsland und Rohbauland wird darauf hingewiesen, dass keine parzellenscharfe bzw. verbindliche Aussage getroffen werden kann.
Da eine Entwicklung der im Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten künftigen Bauflächen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht innerhalb einer Frist von 7 Jahren zu erwarten ist, sind die deduktiv ermittelten Bodenrichtwerte für Bauerwartungsland nicht für die Grundsteuer zu verwenden. Ausnahme bildet die Bodenrichtwertzone „Bauerwartungsland Niederfeld“ (Zone 5120); hier konnte der Richtwert aus tatsächlichen Verkäufen ermittelt werden.
Bodenrichtwerte stellen nicht den individuellen Wert einzelner Grundstücke innerhalb der Bodenrichtwertzonen dar und sind nicht unbedingt für jedes Grundstück innerhalb der Zone anwendbar. Die wertbestimmenden Merkmale zwischen den tatsächlich vorhandenen Grundstücken und dem Bodenrichtwertgrundstück wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und Grundstücksgröße können innerhalb einer Zone abweichen.
Der individuelle Bodenwert eines Grundstückes kann nur durch ein Wertgutachten ermittelt werden. Dabei bewirken Abweichungen des einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück in Bezug auf die wertbestimmenden Eigenschaften Zu- oder Abschläge vom Bodenrichtwert.
Auch können einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.
Die beschreibenden Merkmale der Bodenrichtwertzonen, insbesondere die Umrechnungskoeffizienten (WGFZ/GFZ) werden von der Finanzverwaltung für die Festsetzung der Grundsteuer nicht berücksichtigt. Es gilt der Bodenrichtwert ohne Anpassung.
Für landwirtschaftliche Grundstücke (Grünland, Acker und Reben), forstwirtschaftliche Grundstücke, Gartenland- und Freizeitgrundstücke wurden die in den Zonen aufgeführten Bodenrichtwerte erzielt. Der Bodenrichtwert in €/m² Grundstücksfläche bezieht sich auf Grund und Boden exklusive Aufwuchs für landwirtschaftliche Grundstücke und inklusive Aufwuchs für forstwirtschaftliche Grundstücke.
Bei überlagernden, deckungsgleichen Bodenrichtwertzonen ist der Bodenrichtwert heranzuziehen, bei den die „Art der Nutzung“ Ihrem Grundstück entspricht.
In Boris-BW / Modul Bodenrichtwerte Grundsteuer B werden nach Eingabe der Adresse und Flurstücknummer die Werte und Nutzungen der deckungsgleichen Zonen untereinander aufgelistet.
Nach den veröffentlichten örtlichen Fachinformationen des Gutachterausschusses zu den Bodenrichtwerten sind Verkehrsflächen (Straßen, Wege) mit einem Drittel des Bodenrichtwertes der zugehörigen BRW-Zone anzusetzen.
  • Deckungsgleiche Zonen mit Acker, Grünland oder Wald

 
Für die anteilige Zuordnung des Grund und Bodens durch die Eigentümer*innen beziehungsweise die Finanzverwaltung zum Grundvermögen und zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist grundsätzlich die Verkehrsauffassung maßgeblich (§25 Absatz 1 LGrStG). Hilfsweise können die Eigentümer*innen beziehungsweise die Finanzverwaltung für die Zuordnung der Fläche zum Grundvermögen das Fünffache der bebauten Fläche des nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes (insbesondere Wohngebäude) ansetzen. Sollte das Grundstück kleiner sein als die aus der Berechnung resultierenden Fläche, ist die tatsächliche Grundstücksfläche anzusetzen.
Sofern von der Steuerverwaltung Bodenrichtwerte für bebaute Grundstücke im Außenbereich angefordert werden, können diese hilfsweise mit denen vom Gutachterausschuss ermittelten Wertansätzen für das zu bewertende Grundstück bestimmt werden. Verkehrswerte können im Einzelfall nur durch Gutachten ermittelt werden.

(A) steuerlicher Bodenrichtwert Wohnnutzung im Außenbereich

  • Wertfestsetzung für Inzlingen:                    140 € / m² (Wohnbebauung)
  • Wertfestsetzung für Lörrach:                       190 € / m² (Wohnbebauung)
(5-fache Fläche des mit Wohnnutzung bebauten Teils)  x  [Ausgangswert W]
 
 
(B) steuerlicher Bodenrichtwert gewerbliche Nutzung im Außenbereich
  • Wertfestsetzung für Inzlingen:                    40 € / m² (Gewerbe)
  • Wertfestsetzung für Lörrach:                       50 € / m² (Gewerbe)
(5-fache Fläche des mit Gewerbenutzung bebauten Teils)  x  [Ausgangswert G]

Die Bodenrichtwerte sind in die Datenbank Boris-BW eingestellt und können dort abgerufen werden.

https://www.gutachterausschuesse-bw.deunter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“.

Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss als unabhängigem Gremium zum Hauptfeststellungszeitpunkt (Stichtag 1. Januar 2022) festgestellt. Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben.

Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens (der gesamten wirtschaftlichen Einheit) zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 mehr als 30 Prozent von dem in § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG genannten Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht. Dazu müssen Sie ein Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss (siehe „wichtige Informationen und Hinweise der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Lörrach-Wiesental beachten!) oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind.
Nähere Informationen finden sich unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“ auf der landeseigenen Internetseite www.grundsteuer-bw.de
https://finanzamt-bw.fv-bwl.de


Informationen zum Herausgeber der Informationen:
Gemeinsamer Gutachterausschuss Lörrach-Wiesental

Geschäftsstelle:
Luisenstraße 16
79539 Lörrach

Telefon: 0 76 21-4 15 5 00
E-Mail: gutachterausschuss(at)loerrach.de




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Wir sind für Sie da! 
Telefonisch erreichen Sie uns unter
0 76 21 / 4 15 4 96 zu folgenden Telefonsprechzeiten:

  • Montag bis Freitag jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr.

Per E-Mail: Schreiben Sie uns (gern unter Angabe einer Telefonnummer, unter der wir Sie erreichen können) und wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück: grundsteuer(at)loerrach.de

Vor Ort im Rathaus: Bitte vereinbaren Sie online einen Termin zu unseren Bürgersprechzeiten.

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Montag 08:00 Uhr - 12.30 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr - 12.30 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr - 12.30 Uhr und
14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Eine Person berechnet die Grundsteuer mit Hilfe eines Taschenrechners

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