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Haushaltskonsolidierung - Euromünze und Rotstift

Im April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Ende 2019 wurde daher ein geändertes Grundsteuer- und Bewertungsrecht verabschiedet und eine fünfjährige Umsetzungsfrist eingeräumt.

Alle Bundesländer hatten über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, ein eigenes Grundsteuergesetz zu verabschieden. Das Land Baden-Württemberg hat die Länderöffnungsklausel genutzt und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz zum 1. Januar 2025 erlassen.

Alle wichtigen Fakten und Informationen haben wir für Sie in der folgenden FAQ zusammengestellt.

Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform 2025

Die Grundsteuer ist eine kommunale Abgabe, welche Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken an die jeweilige Stadt oder Gemeinde entrichten. Hierbei wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen, sowie der Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht unter die Grundsteuer A fallen.

Die Grundsteuer stellt eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden dar und unterstützt die Finanzierung lokaler Aufgaben, wie beispielsweise den Erhalt und Ausbau der Infrastruktur.

Betroffen sind alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken.
Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben. Grundlage der Berechnung waren bisher Einheitswerte aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer). Diese veralteten Werte führten zu Ungleichheiten, die mit der Reform behoben werden. Ziel der Reform ist es, Grundstücke in vergleichbarer Lage und Größe gerechter zu besteuern und das Bewertungsverfahren zu vereinfachen.
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren:
  • I. Das örtliche Finanzamt bewertet den steuerlichen Grundbesitz und stellt den Grundsteuerwert durch den Grundsteuerwertbescheid fest.
  • II. Das örtliche Finanzamt berechnet daraufhin die Grundsteuermessbeträge durch den Grundsteuermessbescheid.
  • III. Die Stadt legt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest und erlässt den Grundsteuerbescheid und erhebt die Grundsteuer.

Die Neuregelung der Grundsteuer sieht vor, dass bei der Grundsteuer A das Bundesmodell umgesetzt wird, während für die Grundsteuer B eine abweichende Regelung eingeführt wird. (Siehe Punkt: Wie wird die Grundsteuer B berechnet?)
Die Bewertung erfolgt entsprechend der ab 2025 geltenden Bundesregelung in einem Ertragswertverfahren. Dabei werden die Land- und Forstwirtschaftlichen Flächen mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen typisierten Reinertragswerten bewertet. Der Grundsteuerwert des Betriebs der LuF wird mit der Steuermesszahl 0,55 Promille vervielfacht und ergibt den Grundsteuermessbetrag.
Bei der Grundsteuer B hat das Land Baden-Württemberg die Länderöffnungsklausel genutzt und ist vom Bundesmodell abgewichen. Als Berechnungsgrundlage dient das modifizierte Bodenwertmodell.

Berechnungen der Grundsteuer B von FinanzamtBerechnung der Grundsteuer B der Stadt Lörrach

Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, den jede Stadt oder Gemeinde selbst festlegt. Dieser wird mit dem sogenannten Grundsteuermessbetrag multipliziert, welcher wiederum vom Finanzamt festgelegt wird. Daraus ergibt sich die endgültig zu zahlende Grundsteuer für Eigentümer und Eigentümerinnen.

Den Hebesatz für Lörrach hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21. November mit 330 Punkten für die Grundsteuer B und mit 350 Punkten für die Grundsteuer A beschlossen. Ziel der Stadt Lörrach war und ist eine möglichst aufkommensneutrale Anpassung der Hebesätze, um die Gesamteinnahmen der Stadt auf gleichem Niveau zu halten.

Zur Berechnung der Grundsteuer muss der Grundsteuermessbetrag mit dem städtischen Hebesatz multipliziert und durch 100 geteilt werden.

Beispiel für die jährliche Grundsteuer:
100 x 340: 100 = 340 Euro/Jahr

Die neue Grundsteuer gilt ab dem 01. Januar 2025.
Wie bisher wird die Grundsteuer in Vierteljahresraten,  je zu einem Viertel  am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Sind Sie bereits Jahreszahler so bleibt dies auch im Jahr 2025 der Fall. Kleinbeträge unter 15 Euro werden nur einmal jährlich, und Beträge unter 30 Euro zweimal jährlich fällig. 
Ja, alle Eigentümer und Eigentümerinnen sind zur Zahlung verpflichtet. Die Stadt ist an den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt gebunden – auch dann, wenn bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwert- beziehungsweise Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt wurde. Das Grundsteuererhebungsverfahren läuft weiter. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert und gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge erstattet.

Dies ist nur notwendig, wenn im Widerspruchsverfahren bei der Stadt neue Aspekte vorgebracht werden sollen.

Die Stadt kann nur das nachvollziehen, was ihr vom Finanzamt vorgeben wird. Ist der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich, wird ebenso der Grundsteuerbescheid geändert oder aufgehoben.

Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird voraussichtlich aber nicht überall umgesetzt werden können, da die Städte und Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen. Daher kann es notwendig sein, dass das Gesamtgrundsteueraufkommen angehoben werden muss.

Durch die Reform wird es zu Belastungsverschiebungen kommen, was bedeutet, dass es Grundstücke gibt, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu zahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu zahlen ist.

Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-) Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.

Die neue Bewertung der Grundstücke führt zu Veränderungen, die für einige Eigentümer und Eigentümerinnen mit erhöhten Belastungen einhergehen können. So entfällt zum Beispiel die Unterscheidung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken, was zu einer tendenziellen Entlastung für den Geschosswohnungsbau und einer höheren Belastung für größere Einfamilienhausgrundstücke, sowie unbebaute Grundstücke führt.

Der Ministerrat hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundsteuer C beschlossen. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen, um einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen.

Die Stadt Lörrach hat die Grundsteuer C noch nicht eingeführt.

Informationen zur Grundsteuer auf der Website des Landes Baden-Württemberg
Informationen zur Grundsteuer auf der Website des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg

Finanzamt Lörrach

Stadt Lörrach
Tel: 07621 415 496
grundsteuer(at)loerrach.de

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Gemeinsames Beiblatt "Hinweise zur Grundsteuerreform" des baden-württembergischen Gemeindetags, Städtetags und Ministeriums für Finanzen

Präsentation des Fachbereichs Finanzen der Stadt Lörrach zur Grundstreuerreform, die zur Haupauschusssitzung am 14. November 2024 und zum Gemeinderatssitzung am 21. November 2024 vorgestellt wurde

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