Im April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Ende 2019 wurde daher ein geändertes Grundsteuer- und Bewertungsrecht verabschiedet und eine fünfjährige Umsetzungsfrist eingeräumt.
Alle Bundesländer hatten über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, ein eigenes Grundsteuergesetz zu verabschieden. Das Land Baden-Württemberg hat die Länderöffnungsklausel genutzt und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz zum 1. Januar 2025 erlassen.
Alle wichtigen Fakten und Informationen haben wir für Sie im nachstehenden Infokasten zusammengestellt.
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Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform 2025
Die Grundsteuer ist eine kommunale Abgabe, welche Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken an die jeweilige Stadt oder Gemeinde entrichten. Hierbei wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen, sowie der Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht unter die Grundsteuer A fallen.
Die Grundsteuer stellt eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden dar und unterstützt die Finanzierung lokaler Aufgaben, wie beispielsweise den Erhalt und Ausbau der Infrastruktur.
- I. Das örtliche Finanzamt bewertet den steuerlichen Grundbesitz und stellt den Grundsteuerwert durch den Grundsteuerwertbescheid fest.
- II. Das örtliche Finanzamt berechnet daraufhin die Grundsteuermessbeträge durch den Grundsteuermessbescheid.
- III. Die Stadt legt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest und erlässt den Grundsteuerbescheid und erhebt die Grundsteuer.
Die Neuregelung der Grundsteuer sieht vor, dass bei der Grundsteuer A das Bundesmodell umgesetzt wird, während für die Grundsteuer B eine abweichende Regelung eingeführt wird. (Siehe Punkt: Wie wird die Grundsteuer B berechnet?)
Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, den jede Stadt oder Gemeinde selbst festlegt. Dieser wird mit dem sogenannten Grundsteuermessbetrag multipliziert, welcher wiederum vom Finanzamt festgelegt wird. Daraus ergibt sich die endgültig zu zahlende Grundsteuer für Eigentümer und Eigentümerinnen.
Den Hebesatz für Lörrach hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21. November mit 330 Punkten für die Grundsteuer B und mit 350 Punkten für die Grundsteuer A beschlossen. Ziel der Stadt Lörrach war und ist eine möglichst aufkommensneutrale Anpassung der Hebesätze, um die Gesamteinnahmen der Stadt auf gleichem Niveau zu halten.
Zur Berechnung der Grundsteuer muss der Grundsteuermessbetrag mit dem städtischen Hebesatz multipliziert und durch 100 geteilt werden.
Beispiel für die jährliche Grundsteuer:
87 x 330 : 100 = 287,10 Euro / Jahr
Dies ist nur notwendig, wenn im Widerspruchsverfahren bei der Stadt neue Aspekte vorgebracht werden sollen.
Die Stadt kann nur das nachvollziehen, was ihr vom Finanzamt vorgegeben wird. Ist der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich, wird ebenso der Grundsteuerbescheid geändert oder aufgehoben.
Durch die Reform wird es zu Belastungsverschiebungen kommen, was bedeutet, dass es Grundstücke gibt, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu zahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu zahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-) Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
Der Ministerrat hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundsteuer C beschlossen. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen, um einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen.
Die Stadt Lörrach hat die Grundsteuer C bisher nicht eingeführt.
Informationen zur Grundsteuer auf der Website des Landes Baden-Württemberg
Informationen zur Grundsteuer auf der Website des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg
Stadt Lörrach
Tel: 07621 415 496
grundsteuer(at)loerrach.de
Weitere Informationen
Wir werden Sie umgehend informieren, sobald wir wieder Gutachtenaufträge annehmen können. Wir bitte um Verständnis.
Die Bodenrichtwerte werden in Richtwertzonen ausgewiesen. Diese Zonen umfassen Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Jedem Bodenrichtwert ist ein beschreibender Datensatz zugeordnet, der alle wertrelevanten Merkmale, wie z.B. Entwicklungszustand, Art und Maß der Nutzung, Geschosszahl, enthält. Diese wertbeeinflussenden Merkmale definieren das Bodenrichtwertgrundstück.
Dabei trifft der Bodenrichtwert jedoch keine Aussage über bauplanungsrechtliche Festsetzungen Ihres Grundstücks und hat keine bindende Wirkung. Rechtsansprüche hinsichtlich des Bauleitplanungs- oder Bauordnungsrechts (z.B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) oder gegenüber den Landwirtschaftsbehörden können aus den Bodenrichtwertangaben nicht abgeleitet werden. Insbesondere für die Entwicklungszustände Bauerwartungsland und Rohbauland wird darauf hingewiesen, dass keine parzellenscharfe bzw. verbindliche Aussage getroffen werden kann.
Da eine Entwicklung der im Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten künftigen Bauflächen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht innerhalb einer Frist von 7 Jahren zu erwarten ist, sind die deduktiv ermittelten Bodenrichtwerte für Bauerwartungsland nicht für die Grundsteuer zu verwenden. Ausnahme bildet die Bodenrichtwertzone „Bauerwartungsland Niederfeld“ (Zone 5120); hier konnte der Richtwert aus tatsächlichen Verkäufen ermittelt werden.
Der individuelle Bodenwert eines Grundstückes kann nur durch ein Wertgutachten ermittelt werden. Dabei bewirken Abweichungen des einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück in Bezug auf die wertbestimmenden Eigenschaften Zu- oder Abschläge vom Bodenrichtwert.
Auch können einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.
Die beschreibenden Merkmale der Bodenrichtwertzonen, insbesondere die Umrechnungskoeffizienten (WGFZ/GFZ) werden von der Finanzverwaltung für die Festsetzung der Grundsteuer nicht berücksichtigt. Es gilt der Bodenrichtwert ohne Anpassung.
In Boris-BW / Modul Bodenrichtwerte Grundsteuer B werden nach Eingabe der Adresse und Flurstücknummer die Werte und Nutzungen der deckungsgleichen Zonen untereinander aufgelistet.
- Deckungsgleiche Zonen mit Acker, Grünland oder Wald
Für die anteilige Zuordnung des Grund und Bodens durch die Eigentümer*innen beziehungsweise die Finanzverwaltung zum Grundvermögen und zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist grundsätzlich die Verkehrsauffassung maßgeblich (§25 Absatz 1 LGrStG). Hilfsweise können die Eigentümer*innen beziehungsweise die Finanzverwaltung für die Zuordnung der Fläche zum Grundvermögen das Fünffache der bebauten Fläche des nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes (insbesondere Wohngebäude) ansetzen. Sollte das Grundstück kleiner sein als die aus der Berechnung resultierenden Fläche, ist die tatsächliche Grundstücksfläche anzusetzen.
Sofern von der Steuerverwaltung Bodenrichtwerte für bebaute Grundstücke im Außenbereich angefordert werden, können diese hilfsweise mit denen vom Gutachterausschuss ermittelten Wertansätzen für das zu bewertende Grundstück bestimmt werden. Verkehrswerte können im Einzelfall nur durch Gutachten ermittelt werden.
(A) steuerlicher Bodenrichtwert Wohnnutzung im Außenbereich
- Wertfestsetzung für Inzlingen: 140 € / m² (Wohnbebauung)
- Wertfestsetzung für Lörrach: 190 € / m² (Wohnbebauung)
(B) steuerlicher Bodenrichtwert gewerbliche Nutzung im Außenbereich
- Wertfestsetzung für Inzlingen: 40 € / m² (Gewerbe)
- Wertfestsetzung für Lörrach: 50 € / m² (Gewerbe)
https://www.gutachterausschuesse-bw.deunter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“.
Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens (der gesamten wirtschaftlichen Einheit) zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 mehr als 30 Prozent von dem in § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG genannten Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht. Dazu müssen Sie ein Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss (siehe „wichtige Informationen und Hinweise der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Lörrach-Wiesental beachten!) oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind.
Nähere Informationen finden sich unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“ auf der landeseigenen Internetseite www.grundsteuer-bw.de
https://finanzamt-bw.fv-bwl.de
Informationen zum Herausgeber der Informationen:
Gemeinsamer Gutachterausschuss Lörrach-Wiesental
Geschäftsstelle:
Luisenstraße 16
79539 Lörrach
Telefon: 0 76 21-4 15 5 00
E-Mail: gutachterausschuss(at)loerrach.de
Zum Herunterladen
Informationsblatt des Finanzamts Lörrach (Stand 1. April n2026) zum Thema "Grundsteuer - Änderungen am Grundbesitz" (pdf-Dokument)
Gemeinsames Beiblatt "Hinweise zur Grundsteuerreform" des baden-württembergischen Gemeindetags, Städtetags und Ministeriums für Finanzen
Präsentation des Fachbereichs Finanzen der Stadt Lörrach zur Grundsteuerreform
Medienmitteilung der Stadt Lörrach vom 14. Januar 2025
Medienmitteilung des Finanzamts Lörrach vom 7. Januar 2025 zum Thema Grundsteuerbescheid
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