Rücksicht auf Natur und Landschaft in Hobbygärten
Zum Schutz der Kulturlandschaft vor Zersiedelung bestehen seit Jahrzehnten gesetzliche Regelungen, wonach Hütten und sonstige bauliche Anlagen zu Freizeitzwecken in der freien Landschaft, dem sogenannten Außenbereich, nicht beliebig errichtet werden dürfen. Dies gilt auch für Zäune aller Art und das Anpflanzen von geschlossenen Schnitthecken. Das Naturschutzgesetz legt fest, dass jeder die freie Landschaft zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten darf, solange dadurch kein Schaden verursacht wird. Ausnahmen für Einfriedigungen gelten nur für Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch nicht für die hobbymäßige, kleingärtnerische Nutzung zur Selbstversorgung.
Um Fehlinvestitionen oder unliebsame Überraschungen durch behördliches Einschreiten zu vermeiden, sollten sich Eigentümer und Pächter betroffener Grundstücke über die geltenden bau- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen und zulässigen Nutzungen genau informieren. Die Stadtverwaltung rät vor allem Kaufinteressenten dazu, sich vor Erwerb bebauter Grundstücke im Außenbereich die entsprechenden Genehmigungen vorlegen zu lassen.
Auskünfte erteilt der städtische Fachbereich Recht/Baurecht/Vergabe unter der Rufnummer 07621 / 415-514 und 415-424 (Bau-InSeL). Im Rathaus ist ein Informationsblatt zum Thema „Gerätehütten im Außenbereich“ erhältlich, dieses kann auch über die Homepage der Stadtverwaltung, www.loerrach.de, unter der Rubrik „Dienstleistungen A - Z“ heruntergeladen werden.