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Geltende Regeln beim Austausch von Heizanlagen


Generell gilt nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, dass vor der erstmaligen Nutzung einer Feuerungsanlage die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Brandsicherheit und sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigen muss. Dafür müssen ihr oder ihm mindestens zehn Tage vor der Inbetriebnahme die erforderlichen technischen Angaben vorliegen. Im Regelfall übernimmt das die beauftragte Firma.

Beim Austausch von Heizanlagen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG). Als Beitrag zum Klima- und Umweltschutz müssen bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet worden sind, aktuell mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder Ersatzmaßnahmen zur Senkung des Wärmeenergiebedarfs des Gebäudes vorgenommen werden.

Diese Verpflichtung ist spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Anlage zu erfüllen und von der Eigentümerin oder vom Eigentümer gegenüber der Baurechtsbehörde nachzuweisen.

Auskünfte zur Nutzungspflicht und zur Nachweisführung erteilt der zuständige Fachbereich Recht/Stiftungen/Baurecht der Stadtverwaltung Lörrach unter der Telefonnummer 07621 415 514. Im Rathaus Lörrach ist zudem Informationsmaterial zum Thema erhältlich.

Zusätzlich stehen weiterführende Informationen auf der Internet-Seite der Stadtverwaltung Lörrach bereit (www.loerrach.de/heizungsanlagen). Dort finden Bürgerinnen und Bürger außerdem die entsprechenden Formulare zur Nachweisführung nach Paragraf 20 EWärmeG. Zusätzliche Informationen sowie der vollständige Gesetzestext sind auf der Homepage des Umweltministeriums (www.um.baden-wuerttemberg.de) unter dem Stichwort „Erneuerbare-Wärme-Gesetz“ verfügbar.

Stabsstelle Medien und Kommunikation

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