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Ein Stapel Zeitungen und ein Tablet

Corona Warnstufe – Regelung für städtische Einrichtungen


In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in einigen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens einen negativen PCR-Test vorlegen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Für die städtischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt in geschlossenen Räumen weiterhin die 3G-Regel, wobei ab sofort die Vorlage eines negativen PCR-Test für Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genese notwendig ist. Für Veranstaltungen von städtischen Einrichtungen im Freien ist seit dem 3. November auch die 3G-Regel bindend, allerdings reicht hier ein negativer Antigen-Test als Nachweis aus.

Von der PCR-Pflicht ausgenommen sind unter anderem Kinder bis fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler (Testung in der Schule). Für Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt sowie Schwangere und Stillende besteht weiterhin die Vorlage eines negativen Antigen-Test.

„Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger sich bei den steigenden Inzidenzen und der zunehmend anspannenden Lage in den Krankenhäusern weiterhin verantwortlich zu verhalten, die Regeln einzuhalten und, soweit noch nicht geschehen, die Möglichkeit einer Impfung für sich zu prüfen.“, sagt Oberbürgermeister Jörg Lutz.

Stabsstelle Medien und Kommunikation

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