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Maskenpflicht bei Bestattungen auch unter freiem Himmel


Auf Grundlage der Empfehlung des Kultusministeriums ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Trauerfeiern und Bestattungen verpflichtend vorgeschrieben:

- beim Eintritt in die Trauerhalle bis zum Erreichen des Sitzplatzes.

- beim Verlassen der Trauerhalle.

- bei der Teilnahme an einer Trauerfeier, auch unter freiem Himmel.

Am Sitzplatz in der Trauerhalle kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, da die Zahl der Sitzplätze soweit begrenzt wurde, dass zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand gewahrt werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sowie der Abstandregelung sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben.

Die Maskenpflicht und die Sitzplatzbegrenzung sind Teil des städtischen Hygienekonzeptes für die Friedhofseinrichtungen, welches weitere Regelungen zum Schutz der Teilnehmenden an Trauerfeier und Bestattungen enthält. So sind zum Beispiel Regelungen zum Lüften und zur Desinfektion enthalten, die durch die städtischen Mitarbeitenden durchgeführt und eingehalten werden.

Bei Trauerfeiern und Bestattungen ist laut CoronaVO derzeit eine maximale Teilnehmerzahl von 100 Personen vorgesehen. Die Sitzplatzzahl in den Trauerhallen ist an die jeweilige Trauerhalle angepasst und liegt bei 17-30 Sitzen.

Außerhalb der rechtlichen Vorgaben werden die Angehörigen eindringlich gebeten, die Teilnehmerzahl an den Trauerfeiern auf ein Mindestmaß zu begrenzen und diese möglichst nur im engsten Familienkreis durchzuführen. Hierzu sollte zudem auf die Veröffentlichung der Beisetzungstermine in den Traueranzeigen verzichtet werden.

Darüber hinaus müssen bei jeder Trauerfreier in einer städtischen Trauerhalle sowie bei jeder Bestattung auf den städtischen Friedhöfe Teilnehmerdaten erhoben und für vier Wochen gespeichert werden. Anschließend werden die Unterlagen vernichtet beziehungsweise die Daten gelöscht.

Stabsstelle Medien und Kommunikation

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