Volltextsuche auf: https://www.loerrach.de
Ein Stapel Zeitungen und ein Tablet

Weitere Lockerung der Corona-Verordnung


Diese betreffen unter anderem die Kontaktbeschränkungen, weitere Öffnungen im Dienstleistungsbereich sowie den Sport. Die neuen Regelungen gelten seit dem 11. Mai 2020. Zum 18. Mai 2020 soll es darüber hinaus weitere Lockerungen im Bereich Gastronomie und Tourismus geben.
 
Die Änderungen zum 11. Mai umfassen insbesondere folgende Punkte:
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht
  • Im öffentlichen Raum dürfen Personen sich nun auch mit Personen eines weiteren Hausstands treffen, beispielsweise mit einer anderen Familie oder Bewohnerinnen und Bewohnern eines weiteren Haushalts.
  • In privaten Räumen sind nun auch Geschwister und deren Nachkommen von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen.
  • Die Maskenpflicht wird ausgeweitet und gilt nun auch im Personenfernverkehr und Flughafengebäuden.
 
Dienstleistungen
  • Fahrschulen und Flugschulen dürfen den Betrieb wiederaufnehmen.
  • Sonnenstudios dürfen unter entsprechenden Hygienevorschriften öffnen.
  • Weitere körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienestandards wie Friseure dürfen öffnen. Dazu zählen Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios und Piercingstudios.  
 
Vergnügungsstätten 
  • Vergnügungsstätten wie Spielbanken, Spielhallen sowie Wettvermittlungsstellen dürfen unter Hygieneauflagen öffnen. Es darf aber kein gastronomisches Angebot angeboten werden.
 
Sport und Freizeit
  • Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen.
  • Freiluft-Sport mit Tieren kann unter Auflagen wieder stattfinden.
  • Sportboothäfen dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder den Betrieb aufnehmen.
  • Luftsport, auch Modellflug, ist wieder möglich.
  • Sonstiger Sport im freien orientiert sich weiterhin an der Grenze der Kontaktbeschränkungen, somit gilt weiterhin das Kontaktverbot und der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Daher ist das Training auf öffentlichen Wegen und Straßen sowie in öffentlichen Parks noch nicht erlaubt.
 
Zum 18. Mai 2020 gelten folgende weitere Lockerungen:
 
Gastronomie und Tourismus
  • Speisewirtschaften sowie Eisdielen und Cafés dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich.
  • Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
  • Campingplätze dürfen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften öffnen.
  • Die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen, soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden.
 
Besuche in Krankenhäusern/Alten- und Pflegeheimen
  • Die Besuchsregelungen in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen sollen gelockert werden.
 
Auch nach dem 18. Mai 2020 bleiben weiterhin geschlossen
  • Kultureinrichtungen wie Theater, Schauspielhäuser und Freilichttheater
  • Bildungseinrichtungen, soweit es keine weiteren Einzelregelungen gibt
  • Kinos
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder und Saunen
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Jugendhäuser
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
  • Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin erlaubt
  • Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen.
  • Öffentliche Bolzplätze
 
 
Die jeweils aktuelle Version der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sowie Fragen und Antworten zu den einzelnen Maßnahmen sind auf der Website des Staatsministeriums einsehbar.

Stabsstelle Medien und Kommunikation

Nach oben