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Ein Stapel Zeitungen und ein Tablet

Weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus


Alle Maßnahmen gelten auf Grundlage der Verordnung der Landesregierung vom 17.03.2020 und gelten bis zum 19.04.2020. Diese umfasst insbesondere die nachfolgenden Regelungen:
  • Untersagung aller Verkaufsstellen des Einzelhandels, ausgenommen hiervon sind: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Die Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt ist. Zu diesem Zweck wird ihnen gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen.
  • Untersagung des Betriebes aller Gaststättenbetriebe, mit Ausnahme von Schank- und Speisegaststätten. Schank- und Speisegaststätten dürfen nur zwischen 6 und 18 Uhr geöffnet sein. Ferner gilt es, den Abstand zwischen einzelnen Personen und Tischen auf 1,50 Meter zu gewährleisten.
  • Untersagung des Betriebs von Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen sowie Kinos
  • Untersagung sämtlicher Kultur- und Bildungseinrichtungen
  • Untersagung des Betriebes sämtlicher Sportanlagen- und Sportstätten, insbesondere Fitness-Studios, Tanzschulen, Schwimmbäder, Saunen und Thermal- und Spaßbäder
  • Untersagung des Betriebes von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Untersagung von Zusammenkünften in Sportvereinen sowie sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
  • Betretungsverbote für reine Besuchszwecke für Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Untersagung aller öffentlichen und privaten Veranstaltungen und Versammlungen
  • Untersagung aller Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
  • Um Menschenansammlungen auch im Freien möglichst zu vermeiden, werden Spielplätze, Grillstellen sowie Freizeitsportanlagen, wie beispielsweise Pump Track, Skater Park im Grütt, Bolz- und Basketballplätze, geschlossen.
Die Landesverordnung ist hier abrufbar https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/

Darüber hinaus hat der Krisenstab der Stadt beschlossen, dass für standesamtliche Trauungen ab Dienstag, 17. März, gilt, dass neben dem Brautpaar nur der Fotograf anwesend sein darf. Für Beisetzungen gibt es die Beschränkung, dass nur der engste Familienkreis teilnehmen darf.

Auch werden sämtliche Außenstellen der Eigenbetriebe Werkhof, Stadtgrün und Friedhöfe für den Publikumsverkehr geschlossen. Termine werden nur nach telefonischer Anmeldung vergeben.

„Diese Schließungen und weiterführenden Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Kontakte stellen für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Lörrach eine enorme Herausforderung dar. Sie sind absolut notwendig, um die schnelle Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und Infektionsketten zu durchbrechen. Wir appellieren dringend an die Eigenverantwortung einer Jeden und eines Jeden und hoffen mit diesen weitreichenden Maßnahmen der Notwendigkeit einer Ausgehsperre vorgreifen zu können,“ so Oberbürgermeister Jörg Lutz. „Wir bitten darüber hinaus alle Bürgerinnen und Bürger um ein umsichtiges Verhalten den städtischen Mitarbeitenden gegenüber, die in der derzeitigen Situation die Vorgaben von Bund und Land unter Einsatz aller verfügbaren Ressourcen umsetzt.“
 

Stabsstelle Medien und Kommunikation

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