Berechnung der Grundsteuerreform
Die Grundsteuer wird von Eigentümerinnen und Eigentümern auf ihren Grundbesitz erhoben. Hierbei wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht unter die Grundsteuer A fallen. Grundlage der Berechnung waren bisher Einheitswerte aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer). Diese veralteten Werte führten zu Ungleichheiten, die mit der Reform behoben werden sollen. Ziel der Reform ist es, Grundstücke in vergleichbarer Lage und Größe gerechter zu besteuern und das Bewertungsverfahren zu vereinfachen.
Das Land Baden-Württemberg hat die Länderöffnungsklausel genutzt und entschieden, ein eigenes Landesgrundsteuergesetz zu erlassen, das im November 2020 verabschiedet wurde.
Die Neuregelung der Grundsteuer sieht vor, dass bei der Grundsteuer A das Bundesmodell umgesetzt wird, während für die Grundsteuer B eine abweichende Regelung eingeführt wird, die eine Bodenwertsteuer für das Grundvermögen vorsieht. Die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg haben daher bis zum 1. Januar 2022 flächendeckend Bodenrichtwerte festgelegt.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in mehreren Schritten: Zuerst wird vom Finanzamt aus der Grundstücksgröße multipliziert mit dem Bodenrichtwert der Grundsteuerwert ermittelt. Ebenfalls vom Finanzamt wird dieser Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert, woraus sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Der vom Finanzamt an die Stadt übermittelte Grundsteuermessbetrag wird mit dem städtischen Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.
Berechnung der Hebesätze
Die Hebesätze der Kommunen werden auf Basis der übermittelten Daten neu festgelegt. Für die Grundsteuer B, die den Großteil der bebauten und unbebauten Grundstücke betrifft, wird ein niedrigerer Hebesatz erwartet. Ein Beschluss kann jedoch erst erfolgen, wenn eine verlässliche Datenbasis vorliegt.
Die Stadt Lörrach strebt eine aufkommensneutrale Anpassung des Hebesatzes an. Der neue Hebesatz wird im November dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt.
Nach Inkrafttreten des neuen Landesgrundsteuergesetzes werden im Januar 2025 die neuen Grundsteuerbescheide mit einer ersten Fälligkeit zum 15. Februar 2025 versendet.
„Es ist uns ein zentrales Anliegen, eine möglichst aufkommensneutrale Anpassung des Hebesatzes vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Gesamteinnahmen der Stadt in etwa gleichbleiben sollen, allerdings wird es zu erheblichen Belastungsverschiebungen für einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer kommen. Das war aber auch der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber“, erklärt Oberbürgermeister Jörg Lutz.