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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein Register, das im Interesse des Rechtsverkehrs die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück offenlegt. Dies umfasst die Eigentumsverhältnisse, aber auch die dinglichen Belastungen (zum Beispiel Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte) oder sogenannte Vormerkungen, mit denen etwa ein Anspruch auf Eigentumsübertragung im Grundbuch gesichert wird. Bis auf wenige Ausnahmen ist jedes Grundstück im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingetragen und verzeichnet. Bedeutsam für Erwerber eines Grundstücks ist der öffentliche Glaube an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis (enthält Angaben aus dem Liegenschaftskataster) und folgenden Abteilungen:

  • Erste Abteilung
    Die Erste Abteilung gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse.
  • Zweite Abteilung
    In der Zweiten Abteilung sind unter anderem die Belastungen (zum Beispiel Dienstbarkeiten) mit Ausnahme von Grundpfandrechten eingetragen. Außerdem werden dort Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers aufgeführt.
  • Dritte Abteilung
    Hier werden die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte (zum Beispiel Hypotheken, Grundschulden) eingetragen.

Tipp: Wenn Sie Näheres zu den Belastungen, die auf einem Grundstück liegen können, wissen möchten, lesen Sie bitte das Kapitel "Lasten".

Eine Eintragung auf dem Grundbuchblatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag und ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Lediglich im Fall der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder bei Rechtsänderungen in Bezug auf ein Erbbaurecht ist der Nachweis der nach dem Sachenrecht notwendigen Einigung beider Teile gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt werden.

Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen, da dies der einzige Weg ist, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück mit Hypotheken oder ähnlichen dinglichen Rechten belastet ist. Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Weitere Informationen zur Einsichtnahme finden Sie hier.

In Baden-Württemberg werden fast alle Grundbücher maschinell geführt. Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden können sich für das automatisierte Abrufverfahren registrieren lassen. Unter anderem für Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Rechtsanwälte ist auf Antrag unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen die Teilnahme an einem eingeschränkten Abrufverfahren möglich.

Achtung: Da das Grundbuchrecht anspruchsvoll ist, sollten Sie sich immer durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.

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Weitere Hinweise

Hinweis

Die Grundbucheinsichtstelle der Stadt Lörrach ist derzeit auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass Anfragen nicht beantwortet werden können. Sofern sich die Situation verändert werden wir entsprechend informieren.

Wir bitten Sie sich an folgende Stellen zu wenden:

Für einen Grundbuchauszug

Amtsgericht Emmendingen 
Grundbuchamt 
Liebensteinstraße 2
79312 Emmendingen
poststelle(at)gbaemmendingen.justiz.bwl.de
Telefon: 07641-96587-600
 Fax: 07641-96587-603

Antragsformulare finden Sie unter folgender Homepage: 
Amtsgericht Emmendingen - Grundbuchamt (justiz-bw.de) 

Für Verträge und Inhalte von dinglichen Belastungen sowie Grundschulden

Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg (GBZA) 
Stammheimer Straße 10
70809 Kornwestheim
poststelle(at)gbzakornwestheim.justiz.bwl.de
Telefon: 07154-17820-100
Fax: 07154-17820-200

Weitere Informationen finden Sie unter:
Grundbuchzentralarchiv - Startseite (justiz-bw.de) 

Für Beglaubigungen bitten wir Sie sich direkt an einen Notar Ihrer Wahl zu wenden.

Übergeordnete Lebenslage: Grundstück
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