Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)
Sie suchen eine bestimmte Person? Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister weiterhelfen.
Die Gemeinde kann Ihnen folgende Informationen zu der gesuchten Person geben:
- Vor- und Familienname
- Doktorgrad
- aktuelle Anschriften
die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie schon über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen.
Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift. - Wenn Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Ihren Antrag auf Bürgerauskunft können Sie in der Regel auf folgende Weise bei der entsprechenden Gemeinde stellen:
- persönlich: Die Daten werden Ihnen vor Ort mitgeteilt.
- schriftlich: Die Daten erhalten Sie auf dem Postweg.
- elektronisch: Sie können die Bürgerauskunft online beantragen. Die Auskunftsdaten werden Ihnen per E-Mail oder auf Wunsch per Post übermittelt. Dies ist aktuell leider nur für registrierte Benutzer möglich.
Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Tipp: Seit dem 1. Januar 2007 können einfache Melderegisterauskünfte auch im Wege des automatisierten Datenabrufs über das Meldeportal – eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg – an Privatpersonen erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag in der vorgeschriebenen Form gestellt wird und der Antagsteller die gesuchte Person mit Vor- und Zunamen und zwei weiteren im Melderegister gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat. Außerdem muss die Identität des Betroffenen zweifelsfrei festgestellt worden sein.
Ein automatisierter Abruf über das Internet ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Meldebehörde im Einzelfall bei der Anmeldung oder allgemein einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hin.
keine
keine
- für Selbstauskünfte: keine
- für andere Auskünfte aus dem Melderegister: Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Hinweis: Bei einer schriftlich oder elektronisch beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise Ihrer schriftlichen Anfrage einen Verrechnungsscheck beilegen.
Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie die Gebühr auch im Voraus überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage als elektronische Anlage beifügen.
keine
- § 44 Einfache Melderegisterauskunft
- Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Die Gebühr für eine Bürgerauskunft beträgt 8,50 Euro. Sie ist bei schriftlicher Beantragung der Anfrage in bar oder als Scheck beizufügen.
» Bürgerauskunft online beantragen
Auf Grund der aktuellen Situationen können Vorsprachen bei der In-Se-L (Bürgerbüro Information und Service Lörrach) im Erdgeschoss des Rathauses Lörrach nur mit vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Für diese Dienstleistung können Sie auch einen Termin online vereinbaren.
Benötigen Sie ausführlichere Daten, können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen.
Sie können auch eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.