Verpflichtungserklärung gem. §§ 66 bis 68 AufenthG
Die Verpflichtungserklärung für den Besuchsaufenthalt eines ausländischen Familienangehörigen / Bekannten wird bei der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen.
Sind Sie, als Gastgeber, in Lörrach (einschließlich den Ortsteilen Brombach, Haagen und Hauingen) polizeilich gemeldet, müssen Sie persönlich im Rathaus Lörrach, Fachbereich Bürgerservice und Öffentliche Sicherheit, Ausländerangelegenheiten, vorsprechen.
Ein Gast bzw. ein Gastehepaar mit minderjährigem Kind bzw. minderjährigen Kindern benötigt nur eine Verpflichtungserklärung.
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der dazu gehörigen Unterlagen einen Termin online vereinbaren müssen.
Eine Verpflichtungserklärung kann nur derjenige abgegeben, wer über ausreichende eigene Einkünfte oder über ausreichendes Vermögen verfügt und ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat.
Die Höhe des Nettoeinkommens richtet sich nach den Lebensumständen des Einzelfalles und führt zu einer Einzelfallprüfung. Sollte das Nettoeinkommen einer Person nicht ausreichend sein, kann das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt werden.
Muss das Einkommen des Ehegatten zur Bonitätsprüfung herangezogen werden, müssen beide Personen persönlich vorsprechen. Die Bevollmächtigung des Ehegatten ist nicht möglich.
- Pass oder Personalausweis des Gastgebers oder der Gastgeberin
- Unterhaltsleistungen für getrenntlebende / geschiedene Ehepartner oder für Kinder, die nicht im Haushalt leben (Kontoauszug)
- Personalien des Besuchers (Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift, evtl. Passdaten)
- Verwaltungsgebühr 29,00 EUR pro Verpflichtungserklärung
- Einkommensnachweise (ggf. beider Ehegatten oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner)
Arbeitnehmer BRD: Arbeitgeberbescheinigung (siehe Antragsformular)
Selbständige BRD: Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt und Gewerbeanmeldung
- Arbeitnehmer Schweiz:
Arbeitgeberbescheinigung, (Vorauszahlungs-) Bescheid über Einkommensteuer, Beitrag zur Krankenversicherung
Ausnahme Härtefall bei nicht ausreichendem Einkommen
Ein Härtefall wird regelmäßig beim Besuch naher Angehöriger (Eltern, Großeltern, Geschwister und Kinder) vermutet. Der Gastgeber kann
• Bankbürgschaften oder
• Sparbücher mit Sperrvermerk oder
• Verpfändungserklärung
mit jeweils 2.500 EUR pro erwachsener Person und 1.250 EUR pro Kind vorlegen.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 29,00 Euro pro Verpflichtungserklärung.
Hinweis:
Das Original der Verpflichtungserklärung ist zusammen mit einem Nachweis über den Krankenversicherungsschutz bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visum vorzulegen.
§ 66 AufenthG - Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
§ 67 AufenthG - Umfang der Kostenhaftung
§ 68 AufenthG - Haftung für Lebensunterhalt
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