Gerätehütten im Außenbereich
Der sogenannte Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) ist derjenige Bereich eines Gemeindegebietes, der - anders als Baugebiete - rechtlich nicht zur Bebauung bestimmt ist. Er beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus eines jeden Ortsteils. Im Außenbereich sind grundsätzlich nur Vorhaben mit natürlichem Standortbezug wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe zulässig.
In den vergangenen Jahren sind im Außenbereich zunehmend Freizeitgärten mit Hütten, Einfriedungen, Lagerplätzen sowie Grillstellen und Sitzplätze entstanden. Die ursprüngliche Kulturlandschaft wird damit mehr und mehr zersiedelt. Diese Entwicklung beeinflusst nicht nur das Landschaftsbild und die ökologische Funktion negativ, sondern beeinträchtigt auch die Erholungswirkung der Landschaft für die Allgemeinheit.
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Sachbearbeiterin
Gerätehütten bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt bedürfen im Außenbereich nach der Landesbauordnung keiner baurechtlichen Genehmigung.
Nach aktueller Rechtsprechung müssen derartige Anlagen jedoch auf ihre Zulässigkeit im Außenbereich geprüft werden. Diese Bestimmung bezweckt die Freihaltung des Außenbereichs von baulichen Anlagen. Mit diesem Ziel ist die Errichtung von Kleinbauten und Stellplätzen nicht vereinbar. Grundsätzlich unzulässig im Außenbereich sind dauerhaft angelegte Zäune.
Für Flächen im Außenbereich gelten daneben häufig naturschutzrechtliche Vorschriften, die zu beachten sind. In Schutzgebieten (z.B. Naturschutz- / Landschaftsschutzgebiet, Fauna-Flora-Habitat-Gebiet) dürfen in der Regel keine Bauten errichtet werden.
Ausnahmen bestehen nur im Falle landwirtschaftlicher Betriebe. Die hobbymäßige und damit der Selbstversorgung dienende kleingärtnerische Nutzung eines Außenbereichsgrundstücks macht aus diesem keinen "landwirtschaftlichen Betrieb" im baurechtlichen Sinn.
Die Stadt Lörrach möchte jedoch "echte" Gerätehütten weiterhin ermöglichen, wenn deren Außenbereichsverträglichkeit gegeben ist.
Sofern Sie die Errichtung einer Gerätehütte im Außenbereich planen, reichen Sie im Vorfeld bitte das Anfrageformular mit den darin beschriebenen Unterlagen bei der Baurechtsbehörde ein. Diese überprüft, ob das Vorhaben im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen steht.
Wenn Sie ohne Rücksprache bauen, laufen Sie Gefahr, Ihre Hütte wieder abbauen und zusätzlich die damit verbundenen Kosten tragen zu müssen. Nutzen Sie deshalb das Angebot der Beratung.
Was versteht man unter "Gerätehütten"?
Gerätehütten sind Gebäude, die ausschließlich zum Unterbringen der für die gärtnerische Bewirtschaftung benötigten Geräte dienen. Es handelt sich um kleine Bauten einfachster Ausführung. Die Hütten haben weder Fenster, Vordächer oder überdachte Terrassen noch verfügen sie über Feuerstätten oder Aborte.
Sie dürfen nicht so ausgestattet sein, dass sie zum - auch nur stundenweisen - Aufenthalt geeignet sind.
§ 35 Baugesetzbuch (BauGB) (Bauen im Außenbereich)
§ 50 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) (Verfahrensfreie Vorhaben) i.V.m. Nr. 1 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO