Benutzung der Straßenfläche beim Bauen beantragen
Wenn auf dem Grundstück nicht genug Platz ist, kann es sein, dass Sie für das Einrichten einer Baustelle oder für die Lagerung von Baumaterialien oder zum Aufstellen eines Gerüstes Straßenfläche mitbenutzen müssen.
Handelt es sich dabei um öffentliche Straßen, Wege und Plätze, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz.
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen Sie oder Ihr mit den Bauarbeiten beauftragtes Bauunternehmen von der zuständigen Behörde bestimmte Anordnungen einholen. Dabei kann es sich beispielsweise um Folgendes handeln:
- In welcher Weise muss die öffentliche Fläche abgesperrt und gekennzeichnet werden?
- Muss der Verkehr – auch bei teilweiser Straßensperrung – beschränkt, umgeleitet oder besonders geregelt werden und wie ist dies durchzuführen?
- Müssen gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden und wenn ja, wie dies zu geschehen hat.
Sie müssen diese Anordnungen befolgen und gegebenenfalls Baulampen, Blinklichter oder Ähnliches bis hin zu einer Ampelanlage installieren.
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Baustelleneinrichtungen und Aufgrabungen, Ausnahmegenehmigungen nach StVO, Parkausweise
die Straßenverkehrsbehörde
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Sie benötigen für die genannten Fälle eine Sondernutzungserlaubnis bzw. eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung.
Der Antrag wird beim Fachbereich Tiefbau schriftlich (mit beigefügtem Formular) oder persönlich gestellt.
Für die Durchführung von Grabarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum gilt ein gesondertes Antrags- und Genehmigungsverfahren. Dies ist über den Fachbereich Tiefbau, Team Straßenunterhaltung erhältlich (b.gutmann(at)loerrach.de).
Antrag (hierfür können Sie das Formular verwenden), Maßstabsgetreuer Lageplan mit Kennzeichnung der zu nutzenden Flächen
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde vorliegen.
keine
- § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg
- § 45 Straßenverkehrsordnung