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Bürgerbüro Information & Service Lörrach

Bauvorbescheid beantragen

Sie haben Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten? Sie können zunächst einen Bauvorbescheid (eine Bauvoranfrage) beantragen. Erfasst werden alle konkreten Einzelfragen zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften die seitens der Baurechtsbehörde zu prüfen sind.

Diese Möglichkeit haben Sie

Der Bescheid der Baurechtsbehörde ist verbindlich.

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Team
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zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Sie haben Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten, die Sie vor Baubeginn klären möchten.

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Verfahrensablauf

Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Bauvorbescheid" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular steht zum Download zur Verfügung.

Die Baurechtsbehörde der Stadt Lörrach prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind.

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Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Bauvorbescheid
  • weitere Bauvorlagen, in der Regel
    • Lageplan im Maßstab 1:500
    • Baubeschreibung
    • Bauentwurfsskizze(n)

Aktuelle Vordrucke erhalten Sie über die Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.

Nutzen Sie auch die Möglichkeit einer Online-Antragstellung.

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Frist/Dauer

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

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Sonstiges

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

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Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 57 Bauvorbescheid
  • § 50 Abs. 5 Bauvorbescheid für verfahrensfreie Vorhaben

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

  • § 15 Bauvorlagen für den Bauvorbescheid
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Satzungen
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Zugehörigkeit zu
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