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Bürgerbüro Information & Service Lörrach

Wildschadensanmeldung

Das bisherige Landesjagdgesetz Baden Württemberg wurde durch das am 1. April 2015 in Kraft getretene Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) abgelöst. Unter anderem sind bei Wildschäden und deren Geltendmachung einige Änderungen zu beachten.
 
Wildschäden, die durch Schalenwild oder Wildkaninchen verursacht werden, sind weiterhin von der Jagdgenossenschaft zu ersetzen. Aufgrund vertraglicher Regelungen wurde die Ersatzpflicht auf den Jagdpächter übertragen. Nach dem JWMG sind Wildschäden an landwirtschaftlichen Grundstücken binnen einer Woche, nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde / Ortsverwaltung, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, anzumelden.
 
Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.
 
Nach dem neuen Recht entfällt das bisher bekannte Vorverfahren bei der Gemeinde.
 
Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wildschadens. Sie gibt die Anmeldung unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt.
 
Nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung des Wildschadens weist die Gemeinde die geschädigte und die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person auf die von der Unteren Jagdbehörde anerkannten Wildschadensschätzer/in hin. Damit ist die Mitwirkung der Gemeinde beendet.
 
Zu beachten ist, dass der ausgewählte Wildschadensschätzer nicht mehr als neutraler Gutachter auftritt, sondern als genannter Parteigutachter. Bei einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung kann der Wildschadensschätzer durch die Gegenpartei abgelehnt werden und das Gericht muss dann einen weiteren Sachverständigen beauftragen. Auch wurden die Regelungen über die Stundensätze der Wildschadensschätzer aufgehoben, so dass diese durch die Gutachter frei festgelegt werden können.
 
Wildschaden an Maiskulturen ist den geschädigten Personen nur zu 80 von Hundert zu ersetzen, es sei denn, die geschädigte Person weist nach, dass sie die üblichen  und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. Welche Maßnahmen dies sind oder sein könnten, lässt das Gesetz offen. Es ist davon auszugehen, dass es sich beispielsweise um Maßnahmen, wie die Einhaltung von Abständen zum Waldrand, Schussschneisen oder die Genehmigung zum Hochsitzen handelt.
 
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass eine außergerichtliche Einigung zur Regulierung von Wildschäden mehr denn je angestrebt werden sollte, da davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrenskosten den Schaden bei weitem übersteigen.
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