Maßnahmen und Verordnungen
Mit Beschluss vom 13. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 15. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 in Kraft.
Die Stadt Lörrach erlässt eine Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie. Diese umfasst eine erweiterte Maskenpflicht in Lörrach sowie ein Verbot des Mitführens und Konsumierens von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum. Die Allgemeinverfügung gilt ab Donnerstag, 25. Februar 2021. Die Allgemeinverfügung gilt von Donnerstag, 25. Februar 2021 bis Sonntag, 7. März 2021.
Welche Regelungen gelten aktuell?
Übersicht geltender Verordnungen und Verfügungen:
- Corona-Verordnung in der ab 15. Februar 2021 gültigen Fassung
- Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (PDF)
- Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
- Unterverordnungen in Baden-Württemberg für Einzelbereiche
- Allgemeinverfügung der Stadt Lörrach zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie zum 25. Februar 2021 (PDF)
Landesgesundheitsamt Stuttgart
Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Bürgerinnen und Bürger eingerichtet.
- Telefon: 0711 / 904 39555
- Erreichbarkeit: Montag - Freitag, 9 - 18 Uhr
Landkreis Lörrach
Für Landkreisbürgerinnen und -bürger, die Fragen zum Corona-Virus haben, hat das Gesundheitsamt eine Hotline geschaltet.
- Telefon: 07621 / 410-8971
- Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag, 8:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr - E-Mail: covid19@loerrach-landkreis.de
Stadt Lörrach, "Corona-Zentrale"
Für Lörracher Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zu den aktuellen Coronaregeln und Quarantäneanordnungen haben.
- Telefon: 07621 / 415 700
- Erreichbarkeit: Montag - Freitag, 8:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag: 14:00 - 17:30 Uhr
- E-Mail: anmeldung-corona@loerrach.de
Aktuelle Zahlen zum Coronavirus im Landkreis Lörrach finden Sie im Dashboard des Landkreises Lörrach
Einreise aus Risikogebieten
Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet sind dazu verpflichtet, sich auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere Unterkunft für 10 Tage in Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis verfügt, dass mindestens fünf Tage nach der Einreise vorgenommen worden ist.Künftig gilt zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise. Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Diese sogenannte „Zwei-Test-Strategie“ wird vor dem Hintergrund der aktuell sehr dynamischen Entwicklung und des Auftretens von Mutationen des Coronavirus eingeführt.
Unterschieden werden künftig drei Arten von Risikogebieten im Ausland:
Bekannte Risikogebiete
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind nur bestimmte Personengruppen, zum Beispiel: Durchreisende, Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen, Grenzpendler und Grenzgänger, Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren, Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch eines Verwandten ersten Grades oder des Partners einreisen
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Allerdings mit den bislang schon geltenden Ausnahmetatbeständen, die insbesondere für die oben genannten Gruppen gelten.
Hochinzidenzgebiete
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (zum Beispiel Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen.
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Es gelten dieselben Ausnahmentatbestände wie für Risikogebiete.Virusvarianten-Gebiete
Virusvarianten-Gebiete
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung ohne Ausnahme.
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
- Quarantänepflicht. Nur sehr wenige Ausnahmen (z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger). Keine Verkürzung der Quarantänedauer möglich.
Die Beförderungsbeschränkungen aus Virusvariantengebieten sind in der Coronavirus-Schutzverordnung des Bundes gesondert geregelt. Danach gilt folgende Regelung:
Ab dem 30. Januar 2021, 00:00 Uhr bis zunächst 17. Februar 2021 gelten weitgehende Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen wegen der Verbreitung von Mutationen des Virus ein besonderes Eintragsrisiko nach Deutschland besteht. Diese Gebiete werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht und der aktuellen Entwicklung angepasst.
Nach der Coronavirus-Schutzverordnung gilt ein Beförderungsverbot für Unternehmen im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Diese Unternehmen dürfen grundsätzlich keine Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland befördern. Ausnahmen vom Beförderungsverbot sind in wenigen Einzelfällen möglich. Solche Ausnahmen muss das Beförderungsunternehmen dem Bundespolizeipräsidium mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise nach Deutschland anzeigen. Einzelne Personen/ Passagiere müssen ihre Reise nicht anzeigen.
Für Personen, die selbst (also ohne Beförderungsunternehmen) aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich. Sie müssen aber entsprechend begründet und glaubhaft gemacht werden.
Anmeldung beim Ordnungsamt
Zusätzlich sind Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet verpflichtet, sich umgehend beim Ordnungsamt der Stadt Lörrach unter der Email-Adresse anmeldung-corona@loerrach.de oder der Telefonnummer 07621/ 415 700 zu melden und ihre Rückkehr anzuzeigen
Verlängerung Einschränkung der 24-Stunden-Regelung
Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist weiterhin nur gestattet, sofern die Ein- bzw. Rückreise nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt.
Es besteht keine Quarantänepflicht, wenn die Grenze insbesondere aus beruflichen, schulischen, medizinischen, pflegerischen oder familiär bedingten Gründen überquert wird. Auch transnationale Partnerschaften ohne Trauschein sind von den Regelungen nicht betroffen können sich weiterhin gegenseitig im Rahmen der 72-Stunden-Regel besuchen.
Informationen dazu finden Sie hier
Current information on the coronavirus and applicable regulations can be found here
Informationen in Gebärdensprache finden Sie beispielsweise hier:
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