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Bürgerbüro Information & Service Lörrach

Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen

Einen vorläufigen Personalausweis können Sie beantragen, wenn Sie

  • dringend einen Ausweis benötigen und
  • keinen gültigen Reisepass besitzen.

Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate.

Hinweis: Der vorläufige Personalausweis enthält keinen Chip. Daher ist die Online-Ausweisfunktion damit nicht möglich und die Erfassung der Fingerabdrücke nicht erforderlich.

Sie müssen ihn spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

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Team
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zuständige Stelle

Ein vorläufiger Personalausweis kann nur von inländischen Personalausweisbehörden ausgestellt werden. Zuständig ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

Personalausweisbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch die Auslandvertretungen ist nicht möglich.

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Voraussetzungen
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.
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Verfahrensablauf

Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen.
Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie auch gleichzeitig beantragen.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Kinder und Jugendliche, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.

Die Personalausweisbehörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus.

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Erforderliche Unterlagen

Für die Antragstellung sind dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis erforderlich.

Es können gegebenenfalls weitere Unterlagen nötig sein, um eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer

sofort

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Kosten/Leistung
  • EUR 10,00
  • EUR 13,00 Zuschlag, wenn
    • die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
    • eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
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Sonstiges

Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.

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Rechtsgrundlage

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 1Ausweispflicht)
  • § 3 (PAuswG) Vorläufiger Personalausweis
  • § 6 (PAuswG) Gültigkeit
  • § 7 (PAuswG) Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 (PAuswG) Örtliche Zuständigkeit
  • § 9 (PAuswG) Ausstellung des Ausweises
  • § 27 (PAuswG) Pflichten des Ausweisinhabers

§ 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) (Gebühren für Ausweise)

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Weitere Hinweise

Bei der ersten Antragstellung (nach Geburt oder neuem Zuzug)  ist die letzten Personenstandsurkunde (bei ledigen Personen ist dies die Geburtsurkunde und bei verheirateten/geschiedenen/lebespartnerschaft führenden Personen die Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde) sowie ggf. weitere Unterlagen zur deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde, Spätaussiedlerbescheinigung, Vertriebenenausweis etc.) mitzubringen.

Einwohner der Ortsteile können sich auch an die jeweilige Ortsverwaltung wenden.

Die Gebühr ist bei Antragstellung zur Zahlung fällig.

Allgemeine Hinweise im Internet:
Alle Informationen zum neuen Personalausweis im Scheckkartenformat finden Sie auf dem Personalausweisportal des Bundesministeriums des Innern:
http://www.personalausweisportal.de.

Personalausweisanträge für Auslandsdeutsche werden seit dem 01. Januar 2013 nur noch von den hierfür gesetzlich zuständigen deutschen Auslandsvertretungen entgegengenommen. Die bis zum 31. Dezember 2012 geltende übergangsweise Zuständigkeit der deutschen Inlandsgemeinden endete. Das Auswärtige Amt in Berlin hat die Konsularabteilung der Deutschen Botschaft in Bern für die in der Schweiz lebenden deutschen Staatsangehörigen zur zuständigen Ausweisbehörde erklärt.

Auf Grund der aktuellen Situationen können Vorsprachen bei der In-​Se-L (Bürgerbüro Information und Service Lörrach) im Erdgeschoss des Rathauses Lörrach sowie in den Ortsverwaltungen nur mit vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. 

Für diese Dienstleistung können Sie auch einen Termin online vereinbaren.

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Zugehörigkeit zu
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