Die Stadtverwaltung arbeitet an einem neuen Konzept für die Sperrbezirksverordnung, das sich an den veränderten Rahmenbedingungen einer Stadt mit über 50.000 Einwohnern orientiert. Ziel ist es, einen ausgewogenen Ansatz zu schaffen, der rechtliche Vorgaben, städtebauliche Entwicklungen und Sicherheitsaspekte miteinander verbindet.
Nachfolgend sind die wesentlichen Inhalte und Überlegungen zur neuen Sperrbezirksverordnung für die Stadt Lörrach zusammengefasst. Darin werden die rechtlichen, planungsrechtlichen und sicherheitsrelevanten Aspekte miteinander verknüpft, um den veränderten Rahmenbedingungen in einer Stadt mit über 50.000 Einwohnern gerecht zu werden.
Zum Herunterladen: Sperrbezirksverordnung (pdf-Dokument)
Fragen und Antworten zur Sperrbezirksverordnung
- Mit einer Sperrbezirksverordnung nach § 297 EGStGB können zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes bestimmte Arten der Prostitution oder Prostitution in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes verboten werden.
- Darüber hinaus kann die Kommune über bauplanungs-, bauordnungs,- gewerberechtliche Regelungen sowie über die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes die Zulässigkeit von Prostitution regeln.
- Gemäß der neuen Sperrbezirksverordnung ist Straßenprostitution für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Lörrach verboten.
- Die Ausübung der Prostitution in Bordellen und bordellartigen Betrieben ist in 20 Gewerbegebieten verboten. In den Gewerbegebieten Wiesentalstraße/ Gewerbekanal und Blasiring besteht die Möglichkeit zur Ansiedlung von Bordellen und bordellartigen Betrieben.
Sie haben Fragen zur Sperrbezirksverordnung?
Schreiben Sie uns gern Ihr Anliegen per E-Mail an folgende Adresse: stadtplanung(at)loerrach.de