Volltextsuche auf: https://www.loerrach.de
Blick auf die Stadt vom Hünerberg

Sperrbezirksverordnung

Die geplante Sperrbezirksverordnung bringt wichtige Änderungen mit sich. Sie verknüpft rechtliche, planungsrechtliche und sicherheitsrelevante Aspekte, um den aktuellen Herausforderungen einer wachsenden Stadt gerecht zu werden.

Die Stadtverwaltung arbeitet an einem neuen Konzept für die Sperrbezirksverordnung, das sich an den veränderten Rahmenbedingungen einer Stadt mit über 50.000 Einwohnern orientiert. Ziel ist es, einen ausgewogenen Ansatz zu schaffen, der rechtliche Vorgaben, städtebauliche Entwicklungen und Sicherheitsaspekte miteinander verbindet.

Nachfolgend sind die wesentlichen Inhalte und Überlegungen zur neuen Sperrbezirksverordnung für die Stadt Lörrach zusammengefasst. Darin werden die rechtlichen, planungsrechtlichen und sicherheitsrelevanten Aspekte miteinander verknüpft, um den veränderten Rahmenbedingungen in einer Stadt mit über 50.000 Einwohnern gerecht zu werden.

Zum Herunterladen: Sperrbezirksverordnung (pdf-Dokument)

Fragen und Antworten zur Sperrbezirksverordnung

Die bisherige Sperrbezirksverordnung – das Prostitutionsverbot vom 25.11.1970, erlassen durch das Regierungspräsidium Südbaden – wird rechtlich unzulässig, da die Stadt Lörrach dauerhaft mehr als 50.000 Einwohner zählt. In Städten über 50.000 Einwohnern ist ein vollständiges Verbot von Prostitution unzulässig. Das Regierungspräsidium Freiburg hat daher Lörrach aufgefordert, einen Vorschlag als Grundlage für eine Neuregelung zu erarbeiten.
Wird keine neue Sperrbezirksverordnung erlassen, besteht in Lörrach auf Grund der Grenzlage die Gefahr einer besonderen Ausbreitung von Prostitution. Straßenprostitution, die mit der Sperrbezirksverordnung komplett ausgeschlossen wird, wäre zulässig. Ohne eine solche Verordnung wären auch Bordelle und bordellartige Betriebe in den Gewerbegebieten der Stadt zulässig. Eine Sperrbezirksverordnung in Städten über 50.000 Einwohnern ist ein zentrales Instrument zur Steuerung der Prostitution. Fehlt diese Regelung, entfällt die Möglichkeit Prostitution zum Schutz der öffentlichen Ordnung und des Jugendschutzes zu verbieten. 
Die Gesetzeslage unterscheidet sich je nach Größe der Stadt. In Städten mit weniger als 35.000 Einwohnern ist Prostitution generell verboten. In Städten mit bis zu 50.000 Einwohnern kann das Regierungspräsidium Freiburg Prostitution per Verordnung untersagen. In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ist ein vollständiges Verbot jedoch nicht mehr möglich. Hier können nur bestimmte Arten der Prostitution oder Prostitution in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes verboten werden.
  • Mit einer Sperrbezirksverordnung nach § 297 EGStGB können zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes bestimmte Arten der Prostitution oder Prostitution in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes verboten werden.
  • Darüber hinaus kann die Kommune über bauplanungs-, bauordnungs,- gewerberechtliche Regelungen sowie über die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes die Zulässigkeit von Prostitution regeln.
Die neue Sperrbezirksverordnung steuert Straßenprostitution und die Zulässigkeit von Bordellen sowie bordellartigen Betrieben:
  • Gemäß der neuen Sperrbezirksverordnung ist Straßenprostitution für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Lörrach verboten.
  • Die Ausübung der Prostitution in Bordellen und bordellartigen Betrieben ist in 20 Gewerbegebieten verboten. In den Gewerbegebieten Wiesentalstraße/ Gewerbekanal und Blasiring besteht die Möglichkeit zur Ansiedlung von Bordellen und bordellartigen Betrieben.
Zuständig für den Erlass der Verordnung ist das Regierungspräsidium Freiburg. Der Konzeptentwurf für die Stadt Lörrach wurde federführend durch den Fachbereich Stadtplanung erstellt und in enger Abstimmung mit den Bereichen Baurecht, Bürgerservice und Öffentliche Sicherheit, der Wirtschaftsförderung Lörrach, dem Polizeirevier Lörrach sowie dem Landratsamt erarbeitet. Zudem fand ein Erfahrungsaustausch mit den Städten Offenburg, Friedrichshafen und Freiburg statt.
Lörrachs Lage an der Grenze zu Frankreich und der Schweiz stellt eine besondere Herausforderung dar. In Frankreich ist der Kauf sexueller Dienstleistungen seit 2016 verboten, während in der Schweiz die Preise für Prostitution höher sind als in Deutschland. Dadurch besteht das Risiko, dass sich die Prostitution in Lörrach verstärkt ausbreitet. Ein weiteres Problem ergibt sich aus der engen Tallage der Stadt und der Dichte der Nutzungen. Es gibt nur wenige Gewerbegebiete, die für Prostitution in Frage kommen, da viele Flächen bereits anderweitig genutzt oder durch bestehende Bebauungspläne für Bordelle ausgeschlossen sind.
Die Stadt Lörrach verfolgt eine restriktive Lösung, indem sie gezielt wenige Gebiete ausweist, in denen Bordelle und bordellartige Einrichtungen zulässig sind. Dies dient der Vermeidung von Nutzungskonflikten und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie des öffentlichen Anstands.
Bordellbetriebe gelten rechtlich als gewerbliche Einrichtungen und unterliegen deshalb denselben Regelungen wie andere Gewerbebetriebe. Sie werden hinsichtlich Hygiene, Sicherheit und Steuerpflichten kontrolliert. Die Sperrbezirksverordnung ermöglicht so eine geordnete Regulierung der Prostitution, ohne sie vollständig zu verbieten.
Die Stadtverwaltung schlägt das Gewerbegebiet Wiesentalstraße/Gewerbekanal als bevorzugten Standort vor. Als zweite Option wird das Gewerbegebiet Blasiring genannt. Die Anzahl der Bordelle soll dabei auf maximal ein Bordell pro Gewerbegebiet begrenzt werden, mit jeweils höchstens zwölf Betten pro Einrichtung. Diese Regelung orientiert sich an der Praxis in Freiburg (etwa 1 Bett pro 2.000 Einwohner) und kann über das Prostituiertenschutzgesetz umgesetzt werden
Wohnungsprostitution kann nicht über die Sperrbezirksverordnung gesteuert werden, sondern über bauplanungs-, bauordnungs,- gewerberechtliche Regelungen sowie über die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes. Dies muss jeweils im Einzelfall bewertet werden.
Um eine geordnete Umsetzung der neuen Regelung sicherzustellen, wurde ein „Runder Tisch“ eingerichtet, an dem Vertreter der Stadtverwaltung, Polizei, Beratungsstellen, Bordellbetreiber und Prostituierte teilnehmen. Die Stadt stellt zudem Ansprechpartner im Fachbereich Bürgerservice und Öffentliche Sicherheit zur Verfügung, um Informationen und Beratungen anzubieten. Regelmäßige Kontrollen der Bordellbetriebe durch Polizei und Ordnungsamt sollen sicherstellen, dass gesetzliche Bestimmungen und hygienische Standards eingehalten werden. Prostituierte müssen sich zudem gemäß dem Prostituiertenschutzgesetz anmelden und eine Gesundheitsberatung in Anspruch nehmen.
Die Stadt wurde vom Regierungspräsidium Freiburg aufgefordert, ein Konzept als Grundlage für die Sperrbezirksverordnung zu erarbeiten. Nach der Vorstellung, Debatte und Beschluss des Konzeptentwurfs in den politischen Gremien sowie einer Informationsveranstaltung mit den Anliegern der betroffenen Gewerbegebiete und der Bürgerschaft wurde der Entwurf dem Regierungspräsidium Freiburg vorgelegt. Dort erfolgte eine abschließende Prüfung – auch unter rechtlichen Gesichtspunkten.  Die Verordnung wird am 29.04.2026 im Gesetzblatt Baden-Württemberg verkündet und tritt am 30.04.2029 in Kraft.

Sie haben Fragen zur Sperrbezirksverordnung?

Schreiben Sie uns gern Ihr Anliegen per E-Mail an folgende Adresse: stadtplanung(at)loerrach.de

Nach oben