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Wasser in der Kanalisation
Mit Hilfe von Fettabscheidern soll das Risiko reduziert werden, dass sich Fette und Öle in der Kanalisation ablagern und in der Folge die Abflussfunktion beeinträchtigen, störende Gerüche auslösen oder Kanalschäden infolge von Korrosion verursachen.
Ein Fettabscheider ist eine technische Einrichtung die verhindert, dass Leichtschwimmstoffe wie Fette oder Öle organischen Ursprungs in die öffentliche Kanalisation gelangen können.
Ein Fettabscheider trennt die Leichtschwimmstoffe vom Abwasser ab und hält diese zurück. Das vorbehandelte Abwasser wird dann der öffentlichen Kanalisation zugeführt.
Fette und Öle sind mit ihren physikalischen und chemischen Eigenschaften (Verklumpung; Fettsäurebildung) geeignet, die öffentliche Kanalisation oder die dort beschäftigten Personen oder angeschlossene Grundstücke zu gefährden. Sie erschweren den Betrieb der Entwässerungsanlagen sowie der Kläranlagen.
Deshalb ist es erforderlich, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass eine Einleitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation erst dann erfolgt, wenn es die schädlichen Eigenschaften verloren hat.
Fette lagern sich an Rohrwandungen an und lassen den Rohrquerschnitt mit dem Laufe der Zeit immer weiter zuwachsen bis hin zu einer Verstopfung, die (neben dem verursachten Rückstau) im Regelfall auch nur mit erhöhtem Aufwand oder durch den kompletten Tausch der Rohre beseitigt werden kann.
 
Die eingeleiteten Fettstoffe führen sowohl in der Kanalisation, wie auch in der Kläranlage zu ungewünschten Gär- und Faulprozessen mit erheblichen Geruchsemissionen. Ein vermehrtes Auftreten von Schädlingen ist zu erwarten. Der ordnungsgemäße Betrieb der städtischen Kanalisation kann nur durch erhöhten finanziellen und personellen Aufwand gewährleistet werden.
 
Darüber hinaus werden durch Bildung von biogenen Schwefelsäuren die Rohr- und Dichtungsmaterialien angegriffen, was zu Korrosion und Schädigung des Kanalnetzes führt. Durch undicht gewordene Rohrleitungen kann Abwasser ins umgebende Erdreich austreten und Fremdwasser in das Kanalnetz eindringen.
Fette oder Öle werden unterschieden in tierische oder pflanzliche Herkunft. Zu den tierischen Fetten gehören zum Beispiel Talg, Butter, Schmalz.
Zur Gruppe der pflanzlichen Fette gehören etwa Oliven, Lein, Hanf, Nuss, Kernöle, Palmfett, Margarine.
 
Nicht zu verwechseln sind Fette und Öle organischen Ursprungs mit denen mineralischer Herkunft wie z.B. Schmieröl oder Schmierfett. Grundsätzlich ist deren Einleitung in die Kanalisation verboten!
Fettabscheideanlagen sind immer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle organischen Ursprungs zurück gehalten werden müssen. Dies gilt für Betriebe gewerblicher oder industrieller Art wie Küchenbetriebe und Großküchen mit Essensausgabe und Rücklaufgeschirr, zum Beispiel in Gaststätten, Hotels, Autobahnraststätten, Imbisseinrichtungen, Kantinen oder auch Metzgereien und sonstige Fleisch verarbeitende Betriebe. Bei vorgenannten Betrieben ist davon auszugehen, dass eine vermehrte Einleitung von Fetten als in haushaltsüblicher Menge stattfindet.
Ob für den Einbau eines Fettabscheiders der Betreiber oder der Hauseigentümer zuständig ist, hängt vom Miet- oder Pachtvertrag ab. Fettabscheider können frei im Keller, als Erdeinbau im Boden oder als Kleingeräte aufgestellt werden.
Eine einmal satzungsgemäß errichtete GEA vermittelt keinen Bestandsschutz im Sinne einer Garantie ewiger Nutzbarkeit dieser Anlage. Insoweit wird gerade das Abwasserrecht vom Ziel beherrscht, die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
 
Demnach ist die Nachrüstung eines Fettabscheiders nicht nur im Sinne des öffentlichen Interesses, die öffentliche Kanalisation vor Schäden und erhöhtem Unterhaltungsaufwand zu schützen, sondern dient auch dem Pflichtbewusstsein, rechtswidrige Zustände zu beenden.
Die Abwassersatzung der Stadt Lörrach setzt gesetzliche Vorgaben der Wassergesetze des Landes auf kommunaler Ebene um und bildet somit die rechtliche Grundlage.
 
Im §6 „Allgemeine Ausschlüsse“ im Satz 2 Punkt 2 Öle werden Fette vom Einleiten in die öffentliche Kanalisation ausgeschlossen.
 
Im §18 „Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte, Rückstausicherung“ Satz 1 wird darauf hingewiesen, dass auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten (…) ins Abwasser gelangen können, eine Vorrichtung zur Abscheidung dieser Stoffe zu betreiben ist.
 
§16 „Regeln der Technik“ beschreibt, dass die GEA nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben sind.
 
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Einbau und Betrieb eines Fettabscheiders sind die DIN 1986-100 sowie die DIN 4040. Die Normen liegen beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung im Rathaus der Stadt Lörrach zur Information und Einsicht aus.

Ihre Ansprechpartnerin

Elke Eigel   Grundstücksentwässerung, Kanalbeiträge, Fettabscheider, Vertretung Sekretariat
Telefon: 0 76 21 4 15-5 34  e.eigel(at)loerrach.de  Weitere Informationen
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