Grundstückseigentümer, die das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern lassen, werden dabei unter Berücksichtigung der Größe und Beschaffenheit der versiegelten Flächen finanziell entlastet. Von den finanziellen Vorteilen abgesehen, ist es auch aus ökologischer Sicht sinnvoll, das anfallende Niederschlagswasser direkt dem Grundwasser zu zuführen.
Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich über die Größe der befestigten Fläche, welche mit einem entsprechenden Faktor multipliziert werden. Der Faktor richtet sich nach dem Grad der Wasserdurchlässigkeit. Die Faktoren finden Sie in unserer Abwassersatzung Paragraph 41a.
Berechnet werden alle versiegelten Flächen ( Dächer, Einfahrten, Höfe, Terrassen, Stellplätze und vieles mehr), die Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einleiten.
Hierbei unterscheidet man zwischen einer direkten und einer indirekten Einleitung.
Hierbei unterscheidet man zwischen einer direkten und einer indirekten Einleitung.
Eine direkte Einleitung erfolgt in der Regel über eine Regenrinne bei Dächern oder einen Ablauf / Rinne bei Bodenbelägen.
Eine indirekte Einleitung erfolgt zum Beispiel bei einer Einfahrt mit Gefälle Richtung Straße. Das Niederschlagswasser fließt somit auf die Straße und anschließend über einen Straßeneinlauf in die öffentliche Kanalisation.
Eine indirekte Einleitung erfolgt zum Beispiel bei einer Einfahrt mit Gefälle Richtung Straße. Das Niederschlagswasser fließt somit auf die Straße und anschließend über einen Straßeneinlauf in die öffentliche Kanalisation.
Ja. Seit dem 01.01.2013 werden Flächen, die an Zisternen mit Überlauf an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind wie folgt berücksichtigt:
- Bei Regenwassernutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 Quadratmeter je Kubikmeter Fassungsvolumen ( bei Retentionszisternen gilt das Nutzvolumen ) reduziert;
- Bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb ( Brauchwasserzisterne ) werden die Flächen um 15 Quadratmeter je Kubikmeter Fassungsvolumen reduziert.
Berücksichtig werden nur Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind (sowie ein Mindestfassungsvolumen / Nutzvolumen von zwei Kubikmeter aufweisen).
Bitte beachten Sie, dass kein automatischer Abzug erfolgt. Bitte reichen Sie uns zur Berücksichtigung einen Erhebungsbogen und einen Nachweis für den Einbau der Zisterne ein.
Bitte beachten Sie, dass kein automatischer Abzug erfolgt. Bitte reichen Sie uns zur Berücksichtigung einen Erhebungsbogen und einen Nachweis für den Einbau der Zisterne ein.
Ja. Flächen mit wasserdurchlässige Belege / Porenpflaster, welche direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation einleiten, werden lediglich mit einem Faktor von 0,2 berechnet. Vorausgesetzt uns liegt ein Nachweis vor, der die Wasserdurchlässigkeit bestätigt. (Zertifikat)
- Abriss von Gebäuden
- Neubauten / Erweiterungen
- Versieglungen / Entsiegelungen von Flächen ( Einfahrten, Innenhof, Terrassen )
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob sich eine Veränderung auf ihrem Grundstück auf die Berechnung der Niederschlagswassergebühr auswirkt, rufen Sie uns einfach an.
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Ihre Ansprechpartnerin
Melanie Heß
Gebührensplitting
Telefon:
0 76 21 4 15-636
m.hess(at)loerrach.de
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